Schankerlaubnissteuer

örtliche Verbrauchsteuer, die den Betreibern von Gastwirtschaften und solchen Kleinhandelsbetrieben, die Branntwein verkaufen, auferlegt wird. Neben fiskalpolitischen Gründen werden zugunsten der Schankerlaubnissteuer gewerbepolizeiliche und sozialpolitische Gründe geltend gemacht. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist im Regelfall der Umsatz des Eröffnungsjahres oder des darauf folgenden Kalenderjahres, von dem ein bestimmter
prozentualer Anteil (2% bis 30%) als Steuer zu zahlen ist.

Einmalige Gemeindesteuer bei Erlaubniserteilung zum ständigen Betrieb einer Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft oder eines Branntweinkleinhandels. Die Bemessungsgrundlage ist landesrechtlich verschieden, z. B. Prozentsatz des Einheitswerts, des Jahresertrags, seltener des Umsatzes. Es handelt sich um eine Verkehrssteuer. Die S. wird derzeit nur in Rheinland-Pfalz, Hessen und Sachsen-Anhalt erhoben.




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