ScheckbürgschaftDie Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch S. gesichert werden, Art. 25 ff. ScheckG. S. ist selten und ähnlich der Wechselbürgschaft geregelt.
Weitere Begriffe : Marktabgrenzung | Einwilligung des Verletzten | Vorzugsrechte |
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