Wechselbürgschaft
(frz. Aval). Die W. gibt dem Wechselinhaber eine zusätzliche Sicherheit für die Zahlung dadurch, dass ein Dritter einem schon vorhandenen Verpflichteten (z.B. Aussteller, Akzeptant, Indossant) durch einen unterschriebenen Vermerk ("als Bürge", "per Aval") beitritt. Der Bürge (Avalist) haftet in der gleichen Weise wie der, für den er sich verbürgt hat. Die W. hat keine grosse praktische Bedeutung.
(Aval): Erklärung auf einem Wechsel zur wechselmäßigen, kumulativen Mithaftung neben einem anderen Wechselverpflichteten gem. Art.30-32 WG. Der Wechselbürge leistet entweder auf der Vorderseite des Wechsels oder auf einem Anhang mit dem Zusatz „als Bürge” seine Unterschrift. Wird nicht angegeben, für wen die Bürgschaft geleistet werden soll, so gilt sie gern. Art.31 Abs. 4 WG als für den Aussteller abgegeben. Wechselbürge kann jede außerhalb der Wechselbeteiligten stehende Person sein. Daneben kann sich - außer dem Akzeptanten auch eine bereits wechselmäßig haftende Person wechselrechtlich verbürgen. Derjenige, für den die Wechselbürgschaft übernommen wird, kann jeder Wechselverpflichtete sein. Anders als die Bürgschaft des § 765 BGB ist die Wechselbürgschaft nicht vom Bestand der Hauptforderung abhängig, also nicht materiell akzessorisch. Erforderlich und ausreichend ist gern. Art.32 Abs. 2 WG die formelle Akzessorietät in dem Sinne, dass eine formell gültige und formell verpflichtende Hauptunterschrift vorliegen muss. Dem Wechselbürgen steht nicht die Einrede der Vorausklage zu. Er haftet neben dem Hauptschuldner gern. Art. 47 Abs. 1 WG als Gesamtschuldner und kann nur in seiner Person, nicht aber in der Person des Hauptschuldners, begründete Einwendungen geltend machen. Mit der Bezahlung des Wechsels erwirbt der Bürge gern. Art.32 Abs.3 WG alle Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat und gegen alle, die diesen wechselmäßig haften.
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