Für den S. gelten die Vorschriften über den Wechselprozess entsprechend, § 605 a ZPO. Unterart des Urkundsprozesses, für den gern. §605 a ZPO die Besonderheiten des Wechselprozesses gelten. ist eine Unterart des Urkundenprozesses; darin können Ansprüche aus einem Scheck wie im Wechselprozess geltend gemacht werden (§ 605 a ZPO).
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