Scheckprotest

urkundliche Feststellung über die Verweigerung der Bezahlung eines rechtzeitig vorgelegten Schecks als Voraussetzung für den Scheckregress, Art. 40 Nr. 1 Scheckgesetz (ähnlich Wechselprotest). Protest muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden. Vom Unterbleiben der Zahlung sind Vormänner und Aussteller binnen bestimmter Fristen zu benachrichtigen, Art. 42 Scheckgesetz. Protest kann durch Vermerke "ohne Kosten" oder "ohne Protest" erlassen werden. Bei Verhinderung rechtzeitigen Protests durch höhere Gewalt werden dafür geltende Fristen verlängert.

ist eine öffentliche Beurkundung, dass die Zahlung des rechtzeitig vorgelegten Schecks verweigert worden ist. Der S. ist Voraussetzung für den Scheckregress. Der S. wird jedoch meistens durch die schriftliche, datierte Erklärung der bezogenen Bank ersetzt, in der unter Angabe des Vorlegungstages bestätigt wird, dass der rechtzeitig eingelieferte Scheck nicht bezahlt worden ist (Art. 40 Nr. 2 SchG). Die Form des S. ist dem Wechselprotest nachgebildet (Art. 55 III SchG).




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