Scheckprotest urkundliche Feststellung über die Verweigerung der Bezahlung eines rechtzeitig vorgelegten Schecks als Voraussetzung für den Scheckregress, Art. 40 Nr. 1 Scheckgesetz (ähnlich Wechselprotest). Protest muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden. Vom Unterbleiben der Zahlung sind Vormänner und Aussteller binnen bestimmter Fristen zu benachrichtigen, Art. 42 Scheckgesetz. Protest kann durch Vermerke "ohne Kosten" oder "ohne Protest" erlassen werden. Bei Verhinderung rechtzeitigen Protests durch höhere Gewalt werden dafür geltende Fristen verlängert.
Weitere Begriffe : exhibitionistisch | Krawallschaden | Gebietskörperschaft |
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