Scheidung, streitige

, setzt nach §§ 1564 i. V. m. 1566 Abs. 2 BGB ausschließlich ein Getrenntleben von drei Jahren voraus. Nach § 1566 Abs. 2 BGB ergibt sich aus einem Getrenntleben (§ 1567 BGB) von drei Jahren die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Oftmals liegt in diesen Fällen ein prinzipiell verfrühter Scheidungsantrag vor, da bei Eingang bei Gericht der notwendige Trennungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Der Antrag ist daher bei Eingang abweisungsreif.. Liegt allerdings zwischen Eingang und Ablauf des notwendigen Trennungszeitraums nur ein Zeitraum von ca. sechs bis acht Wochen, ist dies regelmäßig unschädlich. In der Praxis ist es den Gerichten nämlich nicht möglich in dieser kurzen Zeit einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Daher erfolgt die Terminierung so, wie wenn es sich um einen begründeten Antrag handeln würde unter Inkaufnahme des Ablaufes der Trennungszeit. Das Gericht darf jedoch auf keinen Fall einem unbegründeten Antrag durch verspätete Terminierung (Verschleppung) zum Erfolg verhelfen.




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