Verschleppung

Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet ausserhalb des Bundesgebiets oder Westberlins bringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, in einer politischen Verfolgung durch Gewalt- oder Willkürmassnahmen entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen Schäden an Leib, Leben, Freiheit oder sozialer Stellung zu erleiden, wird wegen V. mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, § 234 a StGB. Menschenraub.

Menschenwürde

(§ 234 a StGB) ist das Gefährdungsdelikt, das voraussetzt, dass der Täter einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltmaßnahmen oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.

(§ 234a StGB) Straftatbestand zum Schutze der Freiheit des Einzelnen, seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Das Verbrechen mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren (in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünfJahren) begeht, wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Nach § 234a Abs. 3 StGB wird die Vorbereitung einer solchen Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünfJahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 234 a StGB ist die V. in ein Gebiet außerhalb der BRep., die das Opfer der Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt, mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. Danach ist strafbar, wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Die Tat ist unabhängig vom Tatort strafbar, wenn das Opfer ein im Inland ansässiger Deutscher ist (§ 5 Nr. 6 StGB). Schon die Vorbereitung der V. (Auskundschaften einer Gelegenheit zur Tat, Beobachten des Opfers) wird nach § 234 a III StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft; doch ist das Verabreden der V., das Sicherbieten oder dessen Annahme nach § 30 StGB zu verfolgen (Duchesne-Paragraph, s. a. Anstiftung, 2; die Vorschriften des § 31 StGB über Rücktritt und tätige Reue sind auch anzuwenden, wenn es nur zu Vorbereitungshandlungen nach § 234 a StGB kommt). S. ferner Menschenraub, Entführung, Entziehung Minderjähriger, Sklavenhandel.




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