Scheinerbeist die nur scheinbar Erbe gewordene Person. Ihre Handlungen werden nur auf Grund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins wirksam (§ 2366 BGB). Soweit der S. Erbschaftsbesitzer ist, hat der Erbe einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gegen ihn (§§ 2018ff. BGB). Lit.: Schreyer, N., Die Aufnahme des Prozesses durch den Scheinerben, 1996
Weitere Begriffe : Lohnersatzleistung | Soft law | Ankaufsrecht |
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