Erbschein
Der Erbschein listet alle Erben auf, gibt die Größe der Erbteile an und nennt sämtliche Verpflichtungen und Verfügungen des Erblassers, also z. B. auch Anordnungen über eine Nacherbfolge oder eine Testamentsvollstreckung. Das zuständige Nachlassgericht, meist ein Amtsgericht, stellt das Dokument auf Antrag aus. Dem geht ein amtliches Ermittlungsverfahren voraus. Der Erbschein begründet die Vermutung, sein Inhalt sei richtig und vollständig und dass den als Erben bezeichneten Personen der Nachlass tatsächlich zusteht. Es schützt Dritte bei Rechtsgeschäften, die sie mit jemandem vornehmen, der sich zu Unrecht als Erbe ausweist. Ihnen gegenüber gilt der Inhalt des Erbscheins, selbst wenn er falsch ist. Sobald sich die Unrichtigkeit des Dokuments erweist, zieht das Nachlassgericht es ein. Der tatsächlich berechtigte Erbe kann seine Ansprüche dann gegenüber dem Inhaber des falschen Erbscheins geltend machen.
§§2365 ff BGB
Vor allem dann, wenn es mehr als einen Erben gibt, ist die Ausstellung eines Erbscheines anzuraten und oft auch erforderlich, damit die Erben Verfügungen über die Erbschaft treffen können. Im Erbschein ist festgehalten, wer mit welchem Anteil Erbe ist. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Im Erbschein steht nicht, dass z. B. der Sohn 12000,00 EUR und die Tochter nur 6000,00 EUR geerbt hätten, vielmehr wird dort nur die Quote ausgewiesen, z. B. dass beide Erben je zu 1/2 Erbe geworden sind. Sie können dann auch nur in dieser Höhe die Erbauseinandersetzung betreiben und z. B. die Auszahlung eines Guthabens auf einer Bank gemeinschaftlich auf jeweils angegebene Konten verlangen.
Einen Erbschein können nur Erben verlangen, nicht Personen, die z. B. nur ein Vermächtnis erhalten sollen, oder die auf den Pflichtteil gesetzt sind.
Eine Urkunde, die vom Nachlaßgericht ausgestellt wird und aus der sich ergibt, daß jemand Erbe eines anderen geworden ist und welchen Anteil er an der Erbschaft hat. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muß von einem Notar beurkundet werden. Der Erbschein wird von Behörden, -»Gerichten und auch Banken verlangt, vor allem ist er erforderlich, wenn ein Grundstück zum Nachlaß gehört und der Erbe dieses auf sich umschreiben lassen will.
(§§ 2353 ff. BGB) ist ein vom Nachlaßgehcht ausgestelltes Zeugnis, das die Person des Erben, den Umfang seines Erbrechts sowie die eventuell erfolgte Anordnung einer Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung angibt. Er wird auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB) und dient dem Erben als Legitimation, wobei er allerdings nur deklaratorische Wirkung entfaltet. Der E. bewirkt gemäß § 2365 BGB die Vermutung, daß der Erbscheinserbe wahrer Erbe ist und daß andere als auf dem Erbschein aufgeführte Beschränkungen nicht bestehen. Dagegen erstreckt sich die Vermutungswirkung nicht auf die Richtigkeit der eingetragenen Beschränkungen. Insofern hat der Erbschein keine positive Publizität! Die Vermutungswirkung bewirkt im Prozeß eine Beweislastumkehr. Zum anderen entfaltet der E. gemäß §§ 2366, 2367 BGB öffentlichen Glauben, der bei Verfügungsgeschäften über Nachlaßgegenstände einen Erwerb vom Nichtberechtigten zuläßt, indem das Abhandenkommen nach §§ 857; 935 I BGB überwunden wird. Keine Aussage trifft der Erbschein über die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlaß, so daß insoweit über §§ 2366 ff. BGB kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Bei mehreren sich widersprechenden Erbscheinen entfällt für jeden der öffentliche Glaube, mit der Folge, daß nur vom wahren Erben erworben werden kann. Der wahre Erbe hat gegenüber dem Scheinerben einen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch nach § 2362 I BGB. Daneben kann er die Einziehung der unrichtigen Erbscheine gemäß § 2361 I 1 BGB anregen.
Erbrecht.
(§ 2353 BGB) ist das amtliche, vom Nachlassgericht auf Antrag auszustellende Zeugnis des Erben über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils. Der E. begründet eine Vermutung für das Bestehen des angegebenen Erbrechts (§ 2365 BGB). Ein Dritter kann von dem, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand gutgläubig erwerben (§ 2366 BGB). Lit.: Gregor, K., Erbscheinsverfahren, 4. A. 2007; Zimmermann, W., Erbschein, 2004
amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben (§ 2353 BGB). Inhalt des Erbscheins sind die Angabe von Erbrecht, Größe des Erbteils (§ 2353 BGB), einer etwa angeordneten Nacherbschaft (§ 2363 BGB, Nacherbe) und einer Testamentsvollstreckung (§ 2364 BGB, Testamentsvollstrecker). Nicht angegeben werden eine Beschwerung des Erben mit Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilsansprüchen (Pflichtteil).
Beantragt wird der Erbschein beim Nachlassgericht (§ 2353 BGB). Dieses ermittelt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen, wer Erbe ist und ob der Erbschein erteilt werden kann (§§ 2358, 2359 BGB, §§26, 342 ff. FamFG). Antragssteller können alle Erben (Allein-, Mit- und Vorerbe; der Nacherbe erst ab dein Nacherbfall), der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter und solche Gläubiger sein, die zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben einen Erbschein benötigen (§§ 792, 896 ZPO).
Ein Erbschein begründet die widerlegbare Vermutung, dass dem im Erbschein Bezeichneten auch tatsächlich das angegebene Erbrecht zusteht (positive Vermutung) und er durch keine anderen als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist (negative Vermutung, § 2365 BGB). Soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht, besitzt der Erbschein im Rechtsverkehr öffentlichen Glauben (§§ 2366, 2367 BGB). Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein gutgläubiger Dritter:
— vom Erbscheinserben durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht erwerben (§ 2366 BGB),
— an den Erbscheinserben aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirken (§ 2367 1. Fall BGB),
— mit dem Erbscheinserben in Ansehung eines zur Erbschaft gehörenden Rechts ein Rechtsgeschäft
vornehmen, das eine Verfügung enthält, die nicht bereits unter § 2366 BGB fällt (§ 2367 2. Fall BGB).
Nach h. M. fallen hierunter auch einseitige Verfiigungen wie z. B. Kündigung, Aufrechnung und Anfechtung.
Für den gutgläubigen Erwerb ist nicht erforderlich, dass der Erbschein dem Dritten vorgelegt wurde oder dass ihm dessen Erteilung bekannt war. In allen Fällen schadet dem Dritten positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins oder das positive Wissen, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Schutzrichtung der §§2366, 2367 BGB ist der Glaube des Dritten daran, mit dem wirklichen Erben ein Rechtsgeschäft abzuschließen, nicht jedoch der Glaube, ein Gegenstand sei Bestandteil des Nachlasses. Zur Überwindung des fehlenden Eigentums müssen deshalb zusätzlich die §§ 892, 932 ff. BGB angewendet werden.
Stellt sich heraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Abs. 1 S.1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 BGB). Unrichtigkeit ist schon dann zu bejahen, wenn die Überzeugung des Nachlassgerichts durch abgeschlossene Ermittlungen so stark erschüttert ist, dass der Erbschein zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erteilt werden dürfte. Daneben kann der wirkliche Erbe vom Besitzer eines unrichtigen Erbscheins im Wege eines ordentlichen Zivilprozesses die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen (§ 2362 Abs. 1 BGB).
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen: In einem Alleinerbschein wird das Erbrecht eines Alleinerben (§ 2353 1. Fall BGB), in einem Teilerbschein dasjenige eines einzelnen Miterben nachgewiesen (§ 2353 2. Fall BGB). Ein gemeinschaftlicher Erbschein bescheinigt demgegenüber die Erbenstellung aller Miterben (§ 2357 BGB). Der Gruppenerbschein fasst mehrere Teilerbscheine zusammen und wird nur auf Antrag aller aufgeführten Erben erteilt. Im Gegensatz dazu kann ein gemeinschaftlicher Teilerbschein auch von einem einzelnen Miterben beantragt werden.
Die Erbenstellung bei mehreren hintereinander erfolgten Erbfällen kann in einem Sammelerbschein zusammengefasst werden. Handelt es sich um Nachlass eines ausländischen Erblassers, kann ein deutsches Nachlassgericht unter Anwendung des ausländischen Rechts einen gegenständlich beschränkten Erbschein (Fremdrechtserbschein) allein für die im Inland befindlichen Erbschaftsgegenstände ausstellen (§ 2369 Abs. 1 BGB). Kommt nur deutsches Recht zur Anwendung, wird ein Eigenrechtserbschein erteilt.
ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts, in dem die Person des Erblassers und des (der) Erben, die Größe der Erbteile sowie ggf. Beschränkungen des Erbrechts durch Einsetzung eines Nacherben oder eines Testamentsvollstreckers anzugeben sind (§§ 2353, 2363, 2364 BGB); nicht aufzunehmen sind dagegen Angaben über den Umfang des Nachlasses oder Nachlassverbindlichkeiten wie z. B. Pflichtteile oder Vermächtnisse. Der E. wird nur auf Antrag erteilt; antragsberechtigt sind der endgültige Erbe oder Miterbe, ein Nachlass- oder Erbengläubiger, der einen Titel zur Zwangsvollstreckung besitzt (§§ 792, 896 ZPO), der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter (Nachlassinsolvenzverfahren) und der Testamentsvollstrecker, nicht dagegen der vorläufige Erbe, der Ersatzerbe und der Nacherbe vor dem Anfall der Erbschaft an ihn sowie der Nachlasspfleger. Das Verfahren in E.sachen ist in §§ 352 ff. FamFG geregelt.
Der E. kann als Alleinerbschein für den Alleinerben, als gemeinschaftlicher E. für alle Miterben (§ 2357 BGB), als Teilerbschein über den Erbteil eines Miterben, als gemeinschaftlicher Teilerbschein über die Erbteile mehrerer, aber nicht aller Miterben - z. B. bei Verschollenheit eines Miterben - oder ausnahmsweise als gegenständlich beschränkter E. (auf Vermögen im Inland, § 2369 BGB) erteilt werden. Zur Begründung des Antrags sind eine Reihe von Nachweisen (z. B. Vorlage des Testaments, Todesnachweis u. a. m.), u. U. auch eidesstattliche Versicherungen erforderlich; das Nachlassgericht hat selbst Ermittlungen anzustellen und den E. nach Anhörung der Beteiligten nur zu erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§§ 2354-2360 BGB). Ein formell (z. B. wegen fehlenden Antrags) oder materiell unrichtiger oder unrichtig gewordener E. ist vom Nachlassgericht einzuziehen; kann er nicht erlangt werden, so ist er für kraftlos zu erklären (§ 2361 BGB). Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen E. dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen (§ 2362 BGB), insbes. nach Feststellung seines Erbrechts im Rechtsstreit.
Ist ein E. erteilt, so wird zugunsten des darin als Erben Ausgewiesenen zur Beweiserleichterung, besonders in einem Rechtsstreit und im Grundbuchverkehr (vgl. § 35 GBO), widerlegbar vermutet, dass ihm das angegebene Erbrecht zusteht (positive Vermutung) und dass es nicht durch weitere, nicht aufgeführte Anordnungen beschränkt ist (negative Vermutung, § 2365 BGB). Ferner gilt im Rahmen dieser Vermutung gegenüber Dritten, die von dem im E. als Erbe Bezeichneten einen Erbschaftsgegenstand oder ein Recht hieran erwerben oder die an diesen auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung erbringen usw., der Inhalt des E. als richtig (§§ 2366, 2367 BGB). Der E. genießt also beim Erwerb vom nichtberechtigten Erben oder bei Leistung an ihn öffentlichen Glauben; d. h. der Erwerb ist auch dann wirksam, wenn der E. inhaltlich unrichtig war, es sei denn der Dritte kannte die Unrichtigkeit des ausgestellten E. Wegen dieser Wirkung des E. ist im Interesse der Verkehrssicherheit gegen seine Erteilung für andere Beteiligte keine Beschwerde, sondern nur die Anregung auf Einziehung (s. o.) gegeben.
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