Scheingefahr
ist die nur scheinbar bestehende, in Wirklichkeit nicht vorhandene Gefahr (, bei der die Ordnungsbehörde nicht eingreifen darf). Lit.: Schwemer, H., Polizei- und allgemeines Ordnungsrecht, ll.A. 2005 (Alpmann)
(Putativgefahr): Sachlage, bei der objektiv keine Umstände vorliegen, die den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung besorgen lassen, die Annahme gefährdender Umstände in Abgrenzung zur Anscheinsgefahr nicht auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruhen und die handelnde Behörde davon ausgeht, alle Tatsachen zu kennen, die ihr Einschreiten erforderlich machen. Anders als bei der Anscheinsgefahr berechtigt die Scheingefahr die Polizei- und Ordnungsbehörden nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen, sondern macht das Handeln rechtswidrig.
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