Scheinvater Das nichteheliche Kind hat gegen (seine Mutter und) seinen Vater Anspruch auf Unterhalt. Zahlt jedoch zunächst der scheineheliche Vater, obgleich er nicht der wirkliche Erzeuger ist, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wirklichen Vater auf den S. über. Dieser kann mithin nach der Ehelichkeitsanfechtung den geleisteten Unterhalt vom wirklichen Erzeuger zurückfordera (§ 1615b BGB).
Weitere Begriffe : Strafvollstreckung gegen Unschuldige | Operation | Rechtssubjekt |
MMnews
|