Scheinvater

Das nichteheliche Kind hat gegen (seine Mutter und) seinen Vater Anspruch auf Unterhalt. Zahlt jedoch zunächst der scheineheliche Vater, obgleich er nicht der wirkliche Erzeuger ist, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den wirklichen Vater auf den S. über. Dieser kann mithin nach der Ehelichkeitsanfechtung den geleisteten Unterhalt vom wirklichen Erzeuger zurückfordera (§ 1615b BGB).

Abstammung (3 a, d).




Vorheriger Fachbegriff: Scheinurteil (-entscheidung) | Nächster Fachbegriff: Scheinvollmacht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen