Unterhaltsanspruch
Neben dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt bestehen noch weitere familiäre Zahlungsverpflichtungen. Bevor sie jedoch in Kraft treten, müssen aufseiten des Unterhaltsberechtigten alle Einkommensmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.
Unterhaltsanspruch unter Eltern und sonstigen Verwandten
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Bei der Rangfolge ist Folgendes zu beachten:
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten.
Die Abkömmlinge des Unterhaltsberechtigten haften vor den Verwandten der aufsteigenden Linie.
Die Regelungen zum Verwandtschaftsunterhalt betreffen vor allem die Kinder von älteren Menschen, die in ein Seniorenwohnheim ziehen oder pflegebedürftig werden. Die Ansprüche auf Pflege und Barunterhalt gehören gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofs prinzipiell zum Recht auf Unterhalt. Zunächst sind natürlich insbesondere die Leistungen der Pflegeversicherung auf den Bedarf anzurechnen. Wenn die Kinder und der Ehegatte darüber hinaus Unterhalt zahlen müssen, aber nur über durchschnittliche Einkünfte verfügen, bleibt oft kein verteilungsfähiges Einkommen mehr für den Bedürftigen, zumal bestehende Kreditverpflichtungen in vollem Umfang berücksichtigt werden. Außerdem muss dem Unterhaltspflichtigen natürlich ein angemessener Eigenbedarf bleiben, der bei mindestens 2250EUR liegt. Überdies vertreten viele Gerichte die Ansicht, dass der Betrag, der sich nach allen Abzügen ergibt, dem Unterhaltsberechtigten nicht vollständig zur Verfügung stehen muss, sondern lediglich ein angemessener Anteil davon. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung allerdings nicht einheitlich. Betroffene sollten sich informieren, wie ihre örtlichen Gerichte die Frage bisher entschieden haben. Nicht zuletzt ist dem Unterhaltspflichtigen ein Schonvermögen zu belassen, womit vornehmlich die Familienwohnung gemeint ist.
§ 1601 BGB
Geltendmachung durch die Sozialhilfebehörde
Bei einem Sozialhilfeempfänger gehen Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf die Sozialhilfebehörde über. Diese kann in ihrem Namen solche Forderungen geltend machen. Vorab schickt sie dem Unterhaltspflichtigen einen Fragebogen, um seine Vermögenssituation zu klären. Er muss umfassend Auskunft geben, auch über das Einkommen seines Gatten. Dies ist datenschutzrechtlich erlaubt. Notfalls macht das Sozialamt die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend.
Durchsetzung des Anspruchs
Außerhalb des Scheidungsverfahrens ist bei Unterhaltsklagen das Amtsgericht als Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Besonderheiten beim Kindesunterhalt
Bei der Klage auf Kindesunterhalt gibt es Besonderheiten. Hat ein Elternteil allein das Sorgerecht, dann fungiert er vor Gericht als gesetzlicher Vertreter des Kindes, das aber im eigenen Namen klagt. Wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, für dieses Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen. Der Kläger führt den Prozess hier in seinem Namen. Das gilt sowohl für Eltern von nicht ehelichen Kindern als auch für Eheleute, die sich getrennt haben oder in einem Scheidungsverfahren befinden.
Veränderung des Anspruchs
Bei allen Unterhaltsberechtigten reduziert oder erhöht sich der Anspruch bei einer Veränderung
der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, beispielsweise wenn Ehegatten mehr oder weniger als bisher verdienen. Zudem erfolgt eine Aufstockung des Kindesunterhalts jeweils ab bestimmten Altersgrenzen.
Man macht die neuen Forderungen mit einer Abänderungsklage geltend. Dabei hat man darzulegen, dass sich die Verhältnisse seit der letzten gerichtlichen Entscheidung wesentlich verändert haben. Pauschal lässt sich sagen, dass eine Verbesserung oder Verschlechterung des Einkommens um 10 % nachweisbar sein muss. Verfügt der Unterhaltspflichtige also über ein Nettoeinkommen von 2500EUR, dann ist eine Abändeningsklage ab einer Erhöhung auf 2750EUR möglich. Die Klage kann sich auf alle Urteile, gerichtlichen Vergleiche und Jugendamtsurkunden beziehen. Soweit die Zwangsvollstreckung des Unterhaltsberechtigten betrieben wird, kommt eher eine Vollstreckungsgegenklage in Betracht.
§ 323 ZPO
Unterhaltspflicht.
ist der einem Menschen gegenüber einem anderen Menschen zustehende Anspruch auf Unterhalt. Unterhaltspflicht, Unterhaltsrecht Lit.: Wyrwa, S., Ansprüche bei Trennung und Scheidung, 2. A. 2003
. Zur (erleichterten gerichtlichen oder außergerichtlichen) Geltendmachung von U. im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhalt) s. G vom 19. 12. 1986 (BGBl. I 2563). S. z. B. Unterhaltspflicht der Ehegatten, Unterhaltspflicht unter Verwandten.
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