SchornsteinfegerDie in Gebäuden mit Schornsteinen und Feuerungsanlagen vorzunehmenden Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern, ihren Gehilfen und Lehrlingen vorgenommen werden. Jedem Bezirksschornsteinfegermeister ist ein Kehrbezirk zugewiesen. Er untersteht der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde, ist aber kein Beamter. Die Kehrgebühr, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde in einer Kehrgebührenordnung festsetzt, ist eine öffentliche Last, die der jeweilige Grundstückseigentümer zu tragen hat; § 39 Gewerbeordnung in Verbindung mit der VO über das Schornsteinfegerwesen.
Weitere Begriffe : Tieraufseherhaftung | Militärstrafgerichtsbarkeit | Schengener Abkommen |
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