Schornsteinfegerwesen
1.
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen (§ 1 I Schornsteinfeger-HandwerksG (SchfHwG) v. 26. 11. 2008, BGBl. I 2242). Dieser Kehr- und Prüfungspflicht unterliegen ferner kleine und mittlere Feuerungsanlagen (VO v. 14. 3. 1997, BGBl. I 490, m. Änd.) sowie durch VO der Länder bestimmte Anlagen. Diese Schornsteinfegeraufgaben dürfen noch bis zum 31. 12. 2012 nur von den 8000 Bezirksschornsteinfegermeistern durchgeführt werden, danach von allen Betrieben, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk (Handwerk) in die Handwerksrolle eingetragen sind sowie gleichgestellten ausländischen Betrieben (§ 2 SchfHwG). Bereits jetzt dürfen auch qualifizierte Schornsteinfeger aus anderen EU-Staaten in D tätig werden. Zu diesem Zweck wird bei der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt (§ 3).
2.
Nach dem SchornsteinfegerG (SchfG) i. d. F. v. 10. 8. 1998 (BGBl. I 2071) m. Änd. durften die Kehr- und Prüfungsarbeiten nur von Bezirksschornsteinfegermeistern, die für bestimmte Kehrbezirke bestellt waren, oder deren Gesellen ausgeführt werden. Dieses Monopol ist mit EU-Recht nicht vereinbar und endet mit Ablauf des Jahres 2012. Dann tritt auch das SchfG außer Kraft.
3.
Zur Kontrolle der Einhaltung der Kehr- und Prüfungspflichten werden Bezirke gebildet und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestellt. Anforderungen, Bestellung, Aufgaben und Aufsicht sind in den §§ 7-23 SchfHwG enthalten. Die Gebühren für Schornsteinfegeraufgaben werden durch VO des BMWT festgesetzt; sie gelten als öffentliche Last des Grundstücks und sind vom Grundstückseigentümer zu tragen (§ 20). Zwei VO regeln Berufsausbildung (v. 31. 1. 1997, BGBl. I 179) und Prüfungsanforderungen (v. 25. 6. 1984, BGBl. I 771). Zur Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Ruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen- und Waisengeld) s. §§ 27-47 SchfHwG, zur Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister §§ 29-49 SchfG.
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