Schuldspruch

Strafprozessrecht: Teil der Urteilsformel, in der die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, angegeben wird (§ 260 Abs. 4 StPO).
Jugendstrafrecht: Bezeichnung für die in § 27 JGG geregelte Sanktion des Gerichts, durch die die Schuld des Jugendlichen festgestellt, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe aber für eine vom Gericht zu bestimmende Zeit ausgesetzt wird. Voraussetzung sind Zweifel über schädliche Neigungen des Jugendlichen.




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