Strafprozessrecht

ist die Gesamtheit der den Strafprozess betreffenden Rechtssätze. Lit.: Roxin, CVAchenbach, H., Strafprozessrecht, 16. A. 2006; Schroeder, F., Strafprozessrecht, 4. A. 2007; Beulke, W., Strafprozessrecht, 9. A. 2006; Volk, K., Strafprozessrecht, 4. A. 2005; Kühne, H., Strafprozessrecht, 7. A. 2006

Strafprozess.
1.
Der Strafprozess ist ein gesetzlich geordnetes Verfahren, in dem über das Vorliegen einer Straftat zu entscheiden ist; ggf. werden durch richterliches Urteil strafrechtliche Folgen ausgesprochen, nämlich durch den Ausspruch über Schuld und Strafe oder andere strafrechtliche Maßnahmen (z. B. sichernde Maßregeln, gegen Jugendliche Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln usw.). Dadurch soll der gestörte Rechtsfriede der Gemeinschaft wiederhergestellt werden. Der Strafprozess dient der Durchsetzung der materiellen Normen des Strafrechts; er wird geregelt durch das formelle Strafrecht, das sog. Strafprozessrecht.

2.
Der Strafprozess verläuft, soweit er durchgeführt wird, in folgenden Abschnitten: Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren; §§ 158 ff. StPO), Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren, in dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird, §§ 199 ff. StPO), Hauptverfahren einschl. Verfahren über Rechtsmittel bis zur Rechtskraft der Entscheidung (§§ 213 ff. StPO), Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff. StPO; Strafvollstreckung).

3.
Das Strafprozessrecht ist im Wesentlichen in der Strafprozessordnung vom 1. 2. 1877 geregelt, die vielfach geändert und ergänzt und am 7. 4. 1987 (BGBl. I 1074) neu bekannt gemacht worden ist. Weitere Bestimmungen enthalten insbes. das JugendgerichtsG (Jugendstrafrecht), die Abgabenordnung (Steuerstrafverfahren), das Ges. über Ordnungswidrigkeiten, das Ges. über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Ges. über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Strafverfolgung, ungerechtfertigte) u. a. m. Für die Durchführung des Strafverfahrens einschließlich der Strafvollstreckung sind u. a. folgende Verwaltungsvorschriften bedeutsam: die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren und die StrafvollstreckungsO.

4. Gebiet ehem. DDR.

a) Der S. der DDR, geregelt in der StPO-DDR, dem GVG-DDR, dem Ges. über die StA der DDR und dem Ges. über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR, war Mittel zur Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts (3.). Die Rspr. entsprach nicht dem Bild der Gewaltenteilung. Sie hatte Parteitagsbeschlüsse der SED zu beachten, erhielt vom Obersten Gericht der DDR, das Lenkungsfunktion hatte, verbindliche Richtlinien, war über dieses Volkskammer und Staatsrat unterstellt, dem Einfluss der Exekutive auf allen Ebenen ausgesetzt, nicht unabhängig (Wahl auf Zeit), zur Rechenschaft gegenüber der Volksvertretung und zur Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen und staatlichen Einrichtungen verpflichtet und auf die sozialistische Ideologie festgelegt (s. BGH NJW 1994, 529). Einen gesetzlichen Richter gab es nicht. Die Rspr. wurde ausgeübt vom Obersten Gericht, Bezirksgerichten, Kreisgerichten und gesellschaftlichen Gerichten sowie in Militärstrafsachen vom Obersten Gericht, Militärobergerichten und Militärgerichten. Neben den StAen, an deren Spitze der GeneralStA der DDR stand, und Verteidigern gab es gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger als Beauftragte von gesellschaftlichen Organisationen und Kollektiven, deren Interessen berührt waren.

b) Im Vertrag vom 18. 5. 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRep. und der DDR (BGBl. II 518), dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze und der Anlage III dazu wurde vereinbart, bestimmte Vorschriften über den S. aufzuheben oder abzuändern und bis dahin nicht mehr anzuwenden, vor allem über Leitung, Beaufsichtigung und Beeinflussung der Rechtspflege, die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen, die Berichtspflicht der Richter diesen gegenüber, die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht der StA und die Tätigkeit von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern, sowie die Rechte des Beschuldigten zu verbessern. Umgesetzt wurde dies im 6. StrÄG- DDR vom 29. 6. 1990 (GBl. I 526), das am 1. 7. 1990 in Kraft trat, die Rechte des Beschuldigten weiter verbesserte und auch die Aufhebung von Urteilen neu regelte.

c) Seit dem 3. 10. 1990 gelten in den neuen Ländern auf Grund des Einigungsvertrages die Vorschriften der BRep. für den S. mit folgenden Maßgaben: Bis zur Errichtung der Gerichte durch die Länder, die Ende 1993 abgeschlossen war, übten die Kreisgerichte und die Bezirksgerichte die Rspr. aus. Die Zuständigkeit des Kreisgerichts entsprach der des Amtsgerichts. Die Strafsenate der Bezirksgerichte waren mit dem Landgericht zu vergleichen. Besondere Senate der Bezirksgerichte nahmen als Strafsenate die Aufgaben der Oberlandesgerichte wahr. Bei den Bezirksgerichten waren Staatsanwaltschaften gebildet. Sie nahmen das Amt der StA bei den Kreisgerichten wahr. Das Oberste Gericht und der GeneralStA der DDR sowie die Gesellschaftlichen Gerichte hörten auf zu bestehen. Zur Aufhebung rechtskräftiger DDR-Strafurteile und der Beseitigung ihrer Wirkungen DDR-Urteile, Rehabilitierungsgesetze.




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