Schutz der natürlichen LebensgrundlagenNach Art. 20 a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Tiere. Diesem Verfassungsauftrag ist der Bund durch die gesetzlichen Regelungen zum Naturschutz und zum Tierschutz nachgekommen.
Weitere Begriffe : Rückwälzung | lex loci delicti commissi | Kassatorische Klausel |
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