Naturschutz
Alle Bemühungen, die Natur (Landschaften, Pflanzen und Tiere) vor der Zerstörung durch den Menschen zu bewahren. Der Naturschutz ist Teil des Umweltschutzes, wird aber schon länger als dieser betrieben. Neuerdings ist er bundeseinheitlich im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege aus dem Jahre 1976 geregelt. Dieses sieht die Aufstellung von Landschaftsprogrammen für die einzelnen Bundesländer, von Landschaftsrahmenplänen für Teile der Bundesländer und von Landschaftsplänen für einzelne Gebiete vor. Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sollen unterbleiben. Unvermeidbare Eingriffe sollen ausgeglichen werden. Grundstückseigentümer sollen verpflichtet werden, Maßnahmen des Naturschutzes zu dulden oder selbst vorzunehmen. Die (z.T. bereits vorhandenen) Einrichtungen von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Landschaftsschutzgebieten und Naturparks werden näher geregelt. Wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere werden unter besonderen Schutz gestellt. Das Betreten der Landschaft auf Straßen und Wegen zum Zwecke der Erholung wird allgemein gestattet. Die Naturschutzverbände sollen an der Planung von Maßnahmen des Naturschutzes beteiligt werden. Dies alles sind jedoch nur Rahmenvorschriften, die eher die Bedeutung eines Programms haben. Die Regelung der Einzelheiten bleibt den Bundesländern überlassen.
Schutz der heimatlichen Natur in all ihren Erscheinungsformen. Geschützt werden vor allem : seltene und in ihrem Bestand bedrohte Pflanzenarten und nicht jagdbare Tiere, Naturdenkmäler und ihre Umgebung, N.gebiete und sonstige Landschaftsteile in der freien Natur, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart, wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt. ReichsnaturschutzG vom 26. 6.1935 und landesrechtliche Vorschriften. Vergl. auch Landschaftsschutz.
umfasst Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der natürlichen Umwelt des Menschen (Umweltschutz).
ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der natürlichen Umwelt des Menschen. Für die Durchführung des nationalen Naturschutzes sind die Länder zuständig. Das Recht des Naturschutzes ist in einem besonderen Bundesnaturschutzgesetz und in Landesnaturschutzgesetzen geregelt. Danach soll sich jeder so verhalten, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Möglich sind Landschaftsplanung, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmalschutz oder Artenschutz. Lit.: Naturschutzrecht, 10. A. 2005; Lorz, A./Müller, M./Stöckel, H., Naturschutzrecht, 2. A. 2003; Marzik, U., Bundesnaturschutzgesetz, 2004
1.
Der N. als Rechtsgebiet wird dem Umweltrecht zugeordnet und kann als Element des vitalen Umweltschutzes bezeichnet werden (s. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen).
a)
Grundgesetz: Nach Art. 74 I Nr. 29 GG steht dem Bund seit der Föderalismusreform I 2006 die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung zu; von ihr hat er durch das Bundes-N.-G (BNatSchG) v. 29. 7. 2009 (BGBl. I 2542) Gebrauch gemacht. Ferner gibt es die N.-Gesetze der Länder (z. B. das Bayerische N.-G. i. d. F. v. 23. 12. 2005, GVBl. 2006 S. 2, o. das Berliner N.-G i. d. F. v. 3. 11. 2008, GVBl. 378), die nach Art. 72 III Nr. 2 GG auch abweichende Regelungen enthalten dürfen, allerdings nicht über die Grundsätze des N., den Artenschutz und Meeresnaturschutz.
b)
EU- und Völkerrecht: Auf europäischer Ebene erlassene und besonders bedeutsame Vorschriften wie die Flora-Fauna-HabitatRichtlinie oder die EU-RL zum Vogelschutz sind in deutsches Recht umgesetzt worden. Völkerrechtlich zum N. verpflichtet ist D insbes. als Vertragspartei des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt, des Seerechtsübereinkommens und des MARPOL-Übereinkommens (Meeresverschmutzung).
2. BNatSchG:
a) § 1 benennt die Ziele des G. Danach sind Natur u. Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes, als Lebensgrundlage des Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen (nachhaltige Entwicklung) im be- und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu entwickeln und wiederherzustellen, dass z. B. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume auf Dauer gesichert werden (N. und Landschaftspflege). Die Grundsätze zur Erreichung dieser Ziele finden sich sowohl in § 2 als auch in den Landesgesetzen.
b) In den allg. Vorschriften (§§ 1-7) regelt das BNatSchG darüber hinaus Zuständigkeiten, Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke, Rücksichtnahme auf Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Umweltbeobachtung. Die Landschaftsplanung (§§ 8-12), der Artenschutz (§§ 37-55) und der Meeresnaturschutz (§§ 56-58) bilden weitere Regelungsbereiche. Vor allem aber regelt das BNatSchG den Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13-19), bestimmter Teile davon (§§ 20-36, z. B. Naturschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmäler) sowie die Erholung in ihnen (§§ 59-62).
c) Eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte N.-Vereinigung ist gem. §§ 63, 64 in bestimmten Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die Sachverständigengutachten zu geben; sie kann auch Rechtsbehelfe einlegen. Eigentumsbindung (Duldungspflichten, Vorkaufsrecht der Länder an Grundstücken in Nationalparken etc.) und Befreiungen von Ge- oder Verboten auf Antrag enthalten (§§ 65 ff.). Enteignungen richten sich nach Landesrecht. Ordnungswidrigkeiten, wie das vorsätzliche oder fahrlässige Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere, können mit Bußgeldern von bis zu 50 000 EUR (§ 69), Straftaten mit bis zu 5 Jahren Haft geahndet werden (§ 71). Das neue NatSchG enthält in § 74 BNatSchG verschiedene Übergangsvorschriften, je nach dem ob noch nicht beendete Verfahren vor dem 3. 4. 2002 oder dem 1. 3. 2010 begannen.
d) S. a. Bürgerinitiativen, Zivildienst, Zoo.
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