SchutzbauTeil des zivilen Bevölkerungsschutzes. Der Sch. soll der Bevölkerung für den Kriegsfall Schutzräume im Bereich von Wohnung, Verkehrsanlagen und Arbeitstätte zur Verfügung stellen. Eine Sch.pflicht besteht nicht, doch wird die freiwillige Errichtung durch staatliche Zuschüsse gefördert. Das Sch.gesetz, das eine solche Pflicht vorsah, ist vor seinem Inkrafttreten aus finanziellen Gründen wieder aufgehoben worden.
Weitere Begriffe : Quittungsüberbringer, Ermächtigung des | Explosion, Herbeiführen einer | Transparenzgebot |
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