Verfügung

Ein Rechtsgeschäft, durch das die Rechtslage eines Gegenstandes unmittelbar verändert wird, zum Beispiel durch Begründung (Bestellung einer Hypothek), inhaltliche Veränderung (die Höhe der Zinsen einer Hypothek wird verändert), Übertragung (Abtretung einer Forderung, Übereignung) oder Aufhebung (Verzicht des Gläubigers auf ein Pfandrecht) eines Rechts (im subjektiven Sinne). Die Verfügung erfolgt meist in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel eines Kaufvertrages. Letztwillige Verfügung nennt man auch das Testament.

ist ein Hechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird (z.B. Übereignung, Abtretung). Die Begründung eines Rechts ist keine V. Verfügungen sind dingliche Rechtsgeschäfte. Die Verfügungsmacht steht i.d.R. dem Rechtsinhaber zu.

ist im gerichtlichen Verfahren die prozessleitende Entscheidung des Vorsitzenden, des ersuchten oder beauftragten Richters (z.B. Anberaumung eines Termins). Sie verlangt i.d.R. geringere Förmlichkeiten als der Beschluss. Im Verwaltungsrecht versteht man unter V. einen Verwaltungsakt, der ein Gebot oder
Verbot enthält (z. B. Polizeiverfügung). Im Privatrecht ist V. ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken: es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. Der V. (z. B. Eigentumsübertragung) liegt zumeist ein Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kauf) zugrunde; mit der V. wird das Verpflichtungsgeschäft erfüllt. Die V. erfordert im allgemeinen eine Einigung zwischen den Beteiligten. Ihr Hauptverbreitungsgebiet ist das Sachenrecht.

ist die anordnende Bestimmung. Im Verwaltungsrecht (§ 35 VwVfG) ist V. der Verwaltungsakt, der ein Gebot oder Verbot ausspricht (z.B. Polizeiverfügung, Allgemeinverfügung). Dabei ist die bloß wiederholte V. kein eigener Verwaltungsakt. Im Verfahrensrecht ist V. die vom — Vorsitzenden, beauftragten Richter oder ersuchten — Richter erlassene, meist prozessleitende gerichtliche — Entscheidung. Gegen sie ist regelmäßig Beschwerde möglich. Einstweilige V. (§§ 935 ff. ZPO) ist die zwecks Sicherung eines Rechtes zur vorläufigen Regelung eines Zustands getroffene V. Sie ist zulässig, wenn zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechtes (Verfügungsanspruch) einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung, § 940 ZPO) (Verfügungsgrund). Das Gericht bestimmt nach freiem —Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Im Übrigen sind grundsätzlich die Vorschriften über das —Arrestverfahren entsprechend anzuwenden. Im Privatrecht ist V. das - meist zweiseitige - — Rechtsgeschäft, durch das ein — Recht unmittelbar geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird (z. B. —Übereignung, — Abtretung). Diese V. ist streng zu trennen von der ihr möglicherweise zugrundeliegenden — Verpflichtung (z.B. —Kauf, —Forderungskauf). Sie ist ihr gegenüber —abstrakt. Sie ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Verfügende —Verfügungsbefugnis hat oder einwilligt oder genehmigt (§ 185 BGB). Andernfalls kommt nur ein gutgläubiger — Erwerb in Betracht. Letztwillige V. ist im Erbrecht das —Testament bzw. der Erbvertrag. Im Strafrecht (§ 263 StGB) genügt zur V. über — Vermögen jedes unmittelbar vermögenswirksame Handeln, Dulden oder Unterlassen. Lit.: Berneke, W., Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. A. 2003; Haedicke, M., Der bürgerlich-rechtliche Verfügungsbegriff, JuS 2001, 966; Tempel, O., Arrest, einstweilige Verfügung, 5. A. 2003, 6. A. 2007

Verfahrensrecht: im gerichtlichen Verfahren meist prozessleitende Anordnungen (nicht des Prozessgerichts, sondern) des Vorsitzenden, Einzelrichters, beauftragten Richters, ersuchten Richters oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 273 ZPO, § 87 VwGO, § 106 SGG, § 79 FGO, Prozessleitung), die formlos ergehen und i. d.R. unanfechtbar sind (vgl. §567 Abs. 1 ZPO, §146 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 2 SGG, § 128 Abs. 2 FGO).
Ins Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsakt.

Sachenrecht: Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. Gegenstand der Verfügung können sowohl Sachen als auch Rechte sein.
Beispiele: Eigentumsübertragung (§§ 873 ff.; 929 ff. BGB), Belastung einer Sache mit beschränkt dinglichen Rechten; Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB), Aufrechnung mit einer Gegenforderung (§§ 387 ff. BGB).
Da die Verfügung ein Rechtsgeschäft ist, sind die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit, Willensmängel und Stellvertretung sowie die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen zu beachten. Soweit es sich bei der Verfügung um einen Vertrag handelt, sind ferner die allgemeinen Regeln der §§ 145ff. BGB über das Zustandekommen von Verträgen zu beachten. Das Verfügungsgeschäft ist streng vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden. Während Letzteres lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen erzeugt, wirkt das Verfügungsgeschäft — regelmäßig in Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts — unmittelbar auf das bestehende Recht ein. Da die Wirkungen des Verfügungsgeschäfts gegenüber jedermann eintreten, ist aus Gründen der Rechtssicherheit bei allen Verfügungen — im Gegensatz zu den Verpflichtungsgeschäften der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten.




Vorheriger Fachbegriff: Verfügbarkeit | Nächster Fachbegriff: Verfügung einstweilige


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen