Sekundärfolgenrechtsprechungbeinhaltet die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen im Rahmen von Erbauseinandersetzung. Prinzipiell gilt: Die Schuldzinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig (BFH BStBl. II 1994, 619; BMF BStBl. I 1994, 603).
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