Erbauseinandersetzung

Hierunter ist nicht zu verstehen, dass - was durchaus häufig Vorkommen mag - sich die Erben um das Erbe raufen. Vielmehr versteht man darunter die gesetzlichen Vorschriften, wie bei mehreren Erben das Erbe den jeweiligen Personen zugesprochen werden soll. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie nämlich zunächst gemeinsam Eigentümer des gesamten Erbes im Verhältnis der ihnen zustehenden Erbanteile.
Nur solange die Erbteile als solche noch unbestimmt sind, weil z.B. noch die Geburt eines weiteren Miterben zu erwarten ist oder der Erblasser eventuell selbst die Auseinandersetzung verboten hat oder wenn Nachlassgläubiger noch ermittelt werden müssen, kann ein Erbe die Auseinandersetzung nicht sofort verlangen. Ansonsten kann er sich an seine Miterben wenden und erklären, er möchte nun das ihm Zustehende erhalten.
Zunächst sind vom Nachlass alle Schulden - Verbindlichkeiten - abzuziehen. Wenn über eine Verbindlichkeit noch gestritten wird, dann muss eventuell der möglicherweise anfallende Betrag zurückbehalten werden. Sind alle Nachlassschulden getilgt, wird der Überschuss auf die Erben entsprechend ihrer Anteile verteilt. Dazu kann es erforderlich sein, den nachlass dadurch in Geld umzusetzen, dass Grundstücke, Häuser etc. verkauft werden.

Miterbe kann jederzeit Nachlassteilung verlangen, §§ 2032ff. BGB; soweit Erbteile wegen künftiger Ereignisse (z. B. noch zu erwartende Geburt eines Miterben) noch unbestimmt sind, wird E. aufgeschoben; Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen (Teilungsanordnung), treffen z. B. die E. ganz oder beschränkt auf einzelne Nachlassgegenstände ausschliessen; bei E. werden aus dem Nachlass zunächst die Nachlassschulden berichtigt, bzw. bei noch nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeiten zur Berichtigung Erforderliches zurückbehalten; Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile; persönliche oder familiäre Schriftstücke des Erblassers bleiben gemeinschaftlich; Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, müssen als Ausstattung erhaltene Gegenstände zur Ausgleichung bringen (Ausgleichungspflicht), soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat; E. wird auf Antrag auch durch das Nachlassgericht durchgeführt (§ 86 FGG), ferner durch Testamentsvollstrecker oder im Wege der Auseinandersetzungsklage vor dem Prozessgericht.

Einkommensteuerrecht: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Erbrecht: Auseinandersetzung.

Erbengemeinschaft.




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