Selbstablehnung eines RichtersEin Richter kann sich selbst ablehnen, wenn er einen Ablehnungs- od. Ausschliessungsgrund für gegeben hält (§ 30 StPO, § 48 ZPO). Die Selbstablehnungsanzeige wird grundsätzlich von dem Gericht verbeschieden, dem der Richter angehört (§ 27 StPO, § 45 ZPO). Ist ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen (s. Ausschliessung von Richtern), braucht die Anzeige nicht verbeschieden zu werden.
Weitere Begriffe : Markenverfahren | Fehlerhafte Gesellschaft | Mehrvertretung |
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