Ausschliessung von Richtern Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ein Richter, wenn er selbst od. ein naher Verwandter (ebenso Mündel) durch die (strafbare) Handlung verletzt, er mit dem Beschuldigten od. einer Partei (im Zivilprozess) nahe verwandt od. verschwägert, in der Sache als Zeuge od. Sachverständiger vernommen ist, schon einmal in der Sache (z.B. als Staatsanwalt) od. Vertreter des Beschuldigten (z. B. Verteidiger), od. der Partei (z. B. als deren Prozessbevollmächtigter) tätig war (§ 22 StPO, § 41 ZPO). Im Strafverfahren auch ausgeschlossen, wenn er bei einer Entscheidung in der Vorinstanz, als Untersuchungsrichter od. im Wiederaufnahmeverfahren bei der ersten Entscheidung mitgewirkt hat (§ 23 StPO). Für Schöffenund Geschworenegelten die gleichen Grundsätze (§31 StPO). - Andere
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