SicherheitenSie werden meist verlangt, wenn jemand ein Darlehen (einen Kredit) aufnimmt, und sollen sicherstellen, daß das Darlehen bei Fälligkeit auch wirklich zurückgezahlt wird. Falls dies nicht geschieht, soll sich der Gläubiger aus den gegebenen Sicherheiten befriedigen können. Das BGB kennt nur die Bürgschaft und die Pfandrechte (soweit sie an Grundstücken bestellt werden, als Grundschulden und Hypotheken bezeichnet) als Sicherheiten. Seit Inkrafttreten des BGB haben sich daneben aber auch die Sicherungsübereignung und die Abtretung von Forderungen zur Sicherheit, ferner der Eigentumsvorbehalt als Sicherheiten entwickelt.
Weitere Begriffe : Selbstbestimmungsrecht der Völker | Einfuhr, unerlaubte | Gestellung eingeführter Waren |
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