Sicherungsübereignung

Für einen Kreditnehmer ist es vorteilhaft, wenn er dem Kreditgeber Sicherheiten, etwa in Form wertvoller beweglicher Sachen, bieten kann. Eigentlich käme in einem solchen Fall das Pfandrecht in Betracht, aber dieses bedingt, dass die Pfandsache an den Pfandgläubiger übergeben wird. Da der Schuldner aber oft den Besitz des betreffenden Sicherungsgegenstands benötigt — einem Fabrikanten ist z.B. nicht damit gedient, wenn er seine Maschinen als Sicherheit bei der Bank hinterlegt —, wurde die gesetzlich nicht geregelte Sicherungsübereignung "erfunden". Dabei wird zwar das Eigentum an den Sicherungsgegenständen auf den Gläubiger übertragen, der Besitz jedoch verbleibt beim Schuldner. Der Gläubiger darf die Sache nur verwerten, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. So darf ein Handelsvertreter etwa seinen an die Bank sicherungsübereigneten Pkw weiter nutzen, das Eigentum und der Kfz-Brief befinden sich jedoch bei der Bank.

Erst wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, darf die Bank den Wagen verlangen und verwerten.
Als Sicherungsübereignungsobjekte können nicht nur einzelne Gegenstände, sondern auch Sachgesamtheiten, wie z. B. ein Maschinenpark oder ein Warenlager, dienen. Erforderlich ist allerdings, dass sich das Sicherungsgut exakt bestimmen lässt. Dies geschieht entweder
* durch einen Raumsicherungsvertrag, mit dem alle Sachen erfasst sind, die sich in einem bestimmten Raum befinden,
* oder durch einen Markierungsvertrag, der sich auf alle gleichartig markierten Gegenstände bezieht.

Eine Sicherheit, die im BGB nicht vorgesehen ist, sondern sich erst nach dessen Inkrafttreten entwickelt hat. Bei ihr überträgt jemand, der ein Darlehen (einen Kredit) aufnehmen möchte, dem Gläubiger das Eigentum an Sachen, die ihm schon gehören, aber auch an solchen, die er erst erwerben will, zum Beispiel an Maschinen oder an einem Warenlager. Zahlt er das Darlehen pünktlich zurück, wird ihm das Eigentum wieder übertragen. Kommt er dagegen mit seinen Zahlungen in Verzug, werden die Sachen abgeholt und verkauft, um aus dem Erlös die Schuld zu begleichen.

einer beweglichen Sache erfolgt regelmäßig nach §§ 929, 930 BGB durch dingliche Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, vermöge dessen der (frühere) Eigentümer im Besitz der Sache bleibt. Durch einen Sicherungsvertrag wird bestimmt, daß die übereignete Sache der Sicherung einer Forderung des Gläubigers/Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber/Schuldner dient. Der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer (Fremd-) Besitzer, der Gläubiger wird mittelbarer Eigenbesitzer. Erforderlich ist ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, wofür aber jedes tatsächliche oder sogar nur vermeintliche (d.h. rechtsunwirksame) Verhältnis ausreicht, durch das ein Nutzungsrecht oder ein Verwaltungsrecht des unmittelbaren Besitzers begründet wird. In der Regel genügt bei der S. bereits der Sicherungsvertrag als Besitzkonstitut.

eine vom Gesetz nicht vorgesehene, aber von der Praxis des kaufmännischen Lebens entwickelte und heute voll anerkannte Art der Kreditsicherung durch bewegliche Sachen. Das Gesetz kennt nur das Pfandrecht und verlangt dazu die Übergabe der Sache an den Gläubiger der zu sichernden Forderung. In vielen Fällen jedoch kann der Schuldner den Besitz der Sache nicht entbehren. Bei der S. überlässt der Schuldner seinem Gläubiger die Sache zu Eigen mit der Abrede, dass dieser nur die Verwaltungsrechte eines Pfandgläubigers (Pfandrecht) ausüben darf. Die -Übergabe der Sache wird dadurch ersetzt, dass ein Besitzkonstitut vereinbart wird. Dadurch behält der Schuldner den Besitz und kann die Sache gebrauchen (z.B. Maschinen) oder sogar weiterveräussern (Waren aus einem Warenlager, wobei vorweg die neuen Bestände sicherungsübereignet werden). Da der Gläubiger zwar formal Eigentümer ist, jedoch dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, diese Eigentümerstellung nur abredegemäss auszunutzen, liegt bei der S. ein (eigennütziges) Treuhandgeschäft vor. Banken lassen gern umfangreiche S.en zur Kreditsicherung vornehmen. Wenn dem Sicherungsgeber dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit genommen wird oder andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht werden, kann die S. wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (Knebelungsvertrag). Sicherungsabtretung.

. Der Gläubiger einer Forderung (z. B. die kreditgewährende Bank) kann sich auf verschiedene Weise gegen die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners absichern. In Betracht kommt z. B. die Bestellung eines Grundpfandrechts (Grundschuld, Hypothek); doch scheitert diese Möglichkeit - von dem damit verbundenen Zeit- u. Kostenaufwand abgesehen - oft daran, dass der Schuldner nicht über Grundeigentum verfügt. Bei beweglichen Sachen als Sicherungsgut wäre die Einräumung eines Pfandrechts denkbar; hier taucht indes die praktische Schwierigkeit auf, dass die Verpfändung Besitzübergabe voraussetzt (§ 1205 BGB), so dass dem Schuldner der Gebrauch u. die Nutzung der Sachen (z.B. Bürogeräte, Auto) entzogen wären. Die S. dient dazu, diesen Nachteil zu vermeiden. Schuldner (Sicherungsgeber) u. Gläubiger (Sicherungsnehmer) einigen sich über den Eigentumsübergang u. vereinbaren zugleich, dass der Sicherungsgeber die Sachen behalten darf, der Sicherungsnehmer aber berechtigt sein soll, sie bei Nichterfüllung der Forderung zu verwerten. Der Sicherungsnehmer ist somit in seiner Eigentümerstellung treuhänderisch gebunden (Treuhänder). Diese Sicherungsabrede reicht nach heute h. A. für das durch § 930 BGB geforderte konkrete Besitzmittlungsverhältnis aus (Übereignung). Notwendig ist jedoch die bestimmte Bezeichnung der übereigneten Sachen (bei einem Warenlager ist räumliche Absonderung notwendig). Hat der Schuldner eine von der S. erfasste Sache seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt erworben, erwirbt auch der gutgläubige Sicherungsnehmer mangels Besitzübergabe kein Eigentum (gutgläubiger Erwerb), wohl aber i.d.R. das Anwartschaftsrecht. In der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Sicherungsgebers kann der Sicherungsnehmer Freigabe des Sicherungsguts durch Drittwiderspruchklage verlangen; im Konkurs des Sicherungsgebers steht ihm kein Aussonderungs-, sondern nur ein Absonderungsrecht zu. Die S. muss ernstlich gewollt sein, sonst ist sie als Scheingeschäft nichtig (§117 BGB). Wegen Verstosses gegen die guten Sitten ist sie nach § 138 BGB nichtig, wenn sie auf eine Knebelung des Schuldners hinausläuft oder wenn gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden sollen.

ist die nur zur Sicherung des Erwerbers vorgenommene Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache an diesen. Die (gesetzlich nicht geregelte) S. ist ein Fall des Sicherungsgeschäfts. Sie hat die in den §§ 1204ff. BGB vorgesehene Verpfändung von Sachen weitgehend verdrängt. Sie erfordert als Rechtsgrund einen kausalen Sicherungsvertrag, zu dessen Erfüllung die S. - nach § 930 BGB, so dass der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt, - erfolgt. Ist der Veräußerer nicht Eigentümer, sondern nur Anwartschaftsberechtigter, so ist regelmäßig die Übertragung der Anwartschaft als gewollt anzusehen. Bei Eintritt des zu sichernden Ereignisses fällt je nach Vereinbarung die Übereignung von selbst weg oder ist eine Rückübereignung vorzunehmen. Der Sicherungseigentümer hat bei der ( Einzel-)Zwangsvollstreckung gegen den Sicherungsgeber die Drittwiderspruchsklage und bei Insolvenz des Sicherungsgebers (nur) ein Absonderungsrecht. Bei der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Sicherungseigentümer hat der Sicherungsgeber die Drittwiderspruchsklage und bei Insolvenz des Sicherungseigentümers ein Aussonderungsrecht, falls er die gesicherte Forderung tilgt. Lit.: Serick, R., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. 1 ff. 1963ff.; Serick, R., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Neue Rechtsentwicklungen, 2. A. 1993; Weber, H., Kreditsicherheitsrecht, 8. A. 2006; Rieder, J., Einführung in das Recht der Sicherungsübereignung, 9. A. 1999

Übereignung einer beweglichen Sache zur Absicherung einer Forderung. Sie ist die wirtschaftlich wichtigste Form des eigennützigen
* Treuhandeigentums. Sie hat in der Praxis die Verpfändung beweglicher Sachen weitgehend verdrängt, weil diese grundsätzlich die Übergabe der verpfändeten Sache an den Pfandgläubiger voraussetzt (vgl. § 1205 BGB). Bei der Sicherungsübereignung hingegen bleibt der Schuldner im Besitz der Sache; die Übereignung erfolgt im Regelfall nach §§929 S.1, 930 BGB. Aber auch nach §§929 S. 1, 931 BGB ist eine Sicherungsübereignung denkbar. Im Regelfall bestehen bei der Sicherungsübereignung folgende Rechtsverhältnisse:
* das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt (z. B. ein Darlehensvertrag i. S. d. § 488 BGB),
* die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums nach §§ 929 S.1, 930 BGB und
* der schuldrechtliche Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zwischen Eigentümer und Gläubiger nach § 311 BGB, in dem vereinbart wird, welche Rechte und Pflichten die Parteien haben, und der schuldrechtlich die Übereignung mit der zu sichernden Forderung verknüpft. Im Sicherungsvertrag ist geregelt, dass die Übereignung nicht endgültig sein soll, sondern lediglich zur Sicherung von Forderungen erfolgt. Dabei ist folgendes zu beachten:
1) Bei der Übereignung muss der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz beachtet werden. Werden mehrere Sachen übereignet, so kann das Eigentum nur übergehen, wenn allein unter Zugrundelegung der Einigung bestimmt werden kann, an welchen Sachen der Eigentumswechsel eintreten soll. Dies gilt umso mehr, als auch künftig noch zu erwerbende Sachen Gegenstand einer Sicherungsübereignung sein können. Jeder, der die Vereinbarung kennt, muss in der Lage sein, die zu übereignenden Sachen zu bestimmen.
2) In der Praxis kommen insbesondere nachstehende Sicherungsklauseln in Betracht:
a) Die Raumsicherung: Ein sog. Raumsicherungsvertrag liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum an allen in einem Raum befindlichen Sachen auf den Gläubiger übergehen soll. Eine derartige sachenrechtliche Einigung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz, da für jeden, der die Vereinbarung kennt, eindeutig ist, dass alle in dem Raum befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Gläubigers übergehen sollen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn später noch weitere Gegenstände in den Raum gelangen, die nicht in das Sicherungseigentum übergehen sollen. Hiervon bleibt der Bestimmtheitsgrundsatz unberührt, da er im Zeitpunkt der Vereinbarung gewahrt ist; lediglich die Beweisbarkeit wird erschwert. Ist der Sicherungsgeber Mieter oder Pächter wird das Sicherungseigentum mit einem Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht belastet erworben.
b) Die Markierungsübereignung: Soll das Eigentum nur an einzelnen Sachen einer Sachgesamtheit übertragen werden, so ist die Einigung hinreichend bestimmt, wenn die zu übereignenden Sachen gekennzeichnet sind. Es ist dann ein sog. Markierungsvertrag geschlossen worden, in dem vereinbart wird, dass an den gekennzeichneten Sachen das Eigentum übergehen soll.
c) Die Übereignung aller Sachen einer bestimmten Gattung: Nach der Rechtsprechung ist die hinreichende Bestimmtheit der Sicherungsübereignung auch dann gegeben, wenn alle Sachen aus einer Gattung übereignet werden sollen, selbst wenn die Anzahl der Sachen nicht genannt wird und einzelne Sachen bei Geschäftspartnern sind.
d) Die Übertragung aller Rechte: Überträgt der Eigentümer alle Rechte - Anwartschaftsund Eigentumsrechte - an denjenigen seiner Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden, dann ist die Einigung hinreichend bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhalt der Vereinbarung nicht zu entnehmen ist, an welchen Sachen das Anwartschaftsrecht und an welchen das Eigentumsrecht besteht. Anhand der Vereinbarung lässt sich in einem solchen Fall feststellen, welche Sachen nunmehr dem Sicherungsnehmer zugeordnet sein sollen, unabhängig davon, ob es dabei um die Zuordnung in Form eines Eigentums- oder eines Anwartschaftsrechts handelt.. Dagegen reicht die bloß mengen- oder wertmäßige Bezeichnung des Sicherungsgutes nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien ausdrücklich den Eigentumsübergang wollen.
3) Es können aufschiebende oder auflösende Bedingungen vereinbart werden, die das Sicherungseigentum von dem Entstehen und dem Fortbestand der gesicherten Forderung abhängig machen. Diese Bedingungen ergeben sich aber nicht ohne weiteres aus dem Sicherungsvertrag. Sie müssen Gegenstand einer besonderen Vereinbarung sein. Ohne eine dahingehende Vereinbarung ist die Übereignung nicht aufschiebend bedingt durch das Entstehen der gesicherten Forderung oder auflösend bedingt durch den Fortbestand der Forderung.
4) Der Sicherungsvertrag: Im Sicherungsvertrag wird vereinbart, welche Forderungen gesichert werden sollen, welche Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehen sollen und wie die Verwertung der übereigneten Sache erfolgen soll, wenn die gesicherte Forderung nicht getilgt wird. Der Sicherungsvertrag ist Rechtsgrund für die Sicherungsübereignung.
Die Sicherungsübereignung ist abstrakt und in ihrer Wirksamkeit von dem Sicherungsvertrag grundsätzlich unabhängig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Sicherungsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Knebelung oder anfänglicher Übersicherung sittenwidrig ist. In diesem Fall erfasst die Nichtigkeit des Sicherungsvertrags auch die Übereignung.
Im Regelfall bleibt die Sicherungsübereignung bei einem nichtigen Sicherungsvertrag jedoch wirksam. Der Sicherungsgeber kann das Sicherungseigentum nach §812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB zurückverlangen. Dies gilt auch dann, wenn die gesicherte Forderung besteht, denn der Rechtsgrund der Sicherungsübereignung ist nicht die Forderung, sondern der Sicherungsvertrag.
Im Einzelnen kann der Sicherungsvertrag unterschiedliche Inhalte haben:
a) Die Parteien müssen im Sicherungsvertrag zunächst regeln, welche Forderungen gesichert werden sollen. Da der Sicherungsvertrag schuldrechtlicher Natur ist, gilt hier nicht der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, sondern der schuldrechtliche Bestimmbarkeitsgrundsatz. Danach ist nicht erforderlich, dass die gesicherte Forderung bereits bei Vertragsschluss bestimmt ist; Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe müssen also noch nicht feststehen; ausreichend aber auch erforderlich ist die Bestimmbarkeit, d. h. es muss im Zeitpunkt der Geltendmachung anhand der Einigung eindeutig festgestellt werden können, welche Forderungen gesichert werden sollen. Sicherungsgegenstand können bereits entstandene gegenwärtige Forderungen egal aus welchem Rechtsgrund -, künftige Forderungen aus einem bestimmten rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis sowie Forderungen gegen Dritte sein.
Ist das Sicherungsgut zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung bestimmt, enthält der Sicherungsvertrag regelmäßig eine Weiterveräußerungs- bzw. Verarbeitungsklausel:
Der Sicherungsnehmer ermächtigt den Sicherungsgeber zur Weiterveräußerung, sodass der Sicherungsgeber seinen Abkäufern das Eigentum gemäß §§929, 185 BGB übertragen kann. Dafür tritt der Sicherungsgeber die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen den Abkäufer an den Sicherungsnehmer ab, doch wird er ermächtigt, die Forderungen einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Nach Einziehung ist der Betrag dann an den Sicherungsnehmer abzuführen (vgl. die Parallele zum verlängerten Eigentumsvorbehalt).
Sofern das Sicherungsgut vom Sicherungsgeber verarbeitet wird, vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum an den neu hergestellten Sachen auf den Sicherungsnehmer übergehen soll, sog. Verarbeitungsklausel. Einzelheiten dazu beim Eigentumserwerb durch Verarbeitung gemäß § 950 BGB.
c) Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten bei nachträglicher Übersicherung.
Beispiel: Zur Sicherung eines Anspruchs in Höhc von 50.000 € übereignet der S dem B alle in einem Lager befindlichen und dorthin verbrachten Waren. Anfangs enthält das Lager Waren im Wert von 50.000 €, Im Laufe der Zeit lagert S zusätzliche und höhenwertige Waren ein, bis schließlich der Wert des Warenlagers 120.000 € beträgt. S hat einen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten, d. h. auf Rückübereignung, soweit eine Ubersicherung besteht, d. h. soweit der Wert der eingelagerten Waren 75.000 € überschreitet (zur Berechnung vgl.
Übersicherung).
Die Parteien können den Freigabeanspruch mit einer Freistellungsklausel auch zum Gegenstand einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung machen. Der Anspruch besteht aber auch dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist oder wenn die entsprechende Klausel unwirksam ist.
Soweit der Freigabeanspruch durch AGB beschränkt wird — insbesondere dadurch, dass die Freigabe in das Ermessen des Sicherungsnehmers gestellt wird ist die Beschränkung nach § 307 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sicherungsvertrags; vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Freigabeklausel der ermessensunabhängige Freigabeanspruch des Sicherungsgebers (§ 306 Abs. 2 BGB).
d) Da der Sicherungsgeber im Besitz der Sache bleibt, wird in der Regel vereinbart, dass er für den Erhalt der Sache zu sorgen hat.
Meist wird zwischen den Parteien auch die Rückübertragung des Eigentums vereinbart für den Fall, dass die zu sichernde Forderung nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht. Im Sicherungsvertrag kann ferner vereinbart werden, dass der Sicherungsnehmer die übereigneten Sachen verwerten darf, falls die Forderung nicht getilgt wird. Außerdem können die Parteien Vereinbarungen über den Ablauf der Verwertung treffen. Wenn mehrere Forderungen gesichert sind, können die Parteien bestimmen, welche Forderung durch Zahlung erlöschen soll.
e) Einzelne Klauseln des Sicherungsvertrages können bei Verwendung von AGB nach §§ 305c, 307 BGB unwirksam sein:
Eine überraschende und damit unwirksame Klausel nach § 305c BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die Sicherungsübereignung aus bestimmtem Anlass erfolgte und sich daraus ein begrenzter Sicherungszweck ergab.
Wird der Freigabeanspruch, den der Sicherungsgeber im Falle der nachträglich auftretenden Übersicherung hat, durch AGB eingeschränkt — insbesondere dadurch, dass die Freigabe ins Ermessen des Sicherungsnehmers gestellt wird —, so ist die Beschränkung nach § 307 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sicherungsvertrags; vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Freigabeklausel der ermessensunabhängige Freigabeanspruch des Sicherungsgebers (§ 306 Abs. 2 BGB).
f) Im Falle der Zahlung durch den Schuldner oder einen Dritten geht die Forderung gern. § 362 BGB durch Erfüllung unter. Wenn mehrere Forderungen gesichert werden und eine vertragliche Tilgungsbestimmung fehlt, findet die gesetzliche Regelung des § 366 Abs. 1 u. 2 BGB Anwendung. Tritt infolge der Zahlung eine Übersicherung ein, so steht dem Sicherungsgeber ein Freigabeanspruch nach dem Sicherungsvertrag zu. Dabei kann der Sicherungsnehmer bestimmen, an welchen Sachen das Sicherungsrecht fortbestehen soll. Sind mehrere Sicherheiten bestellt worden (z. B. Bürgschaft oder Grundschuld) und fehlt eine Abrede im Sicherungsvertrag, so werden die Sicherungsgeber analog § 426 BGB als Gesamtschuldner behandelt.
Der Schutz des Sicherungseigentums: Der Sicherungsnehmer ist wie jeder Eigentümer geschützt. Er kann gern. § 985 BGB die Herausgabe der Sache verlangen. Im Falle der Beschädigung oder Zerstörung stehen dem Sicherungseigentümer die Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 989 BGB zu. Ist über die Sache verfügt worden oder ist die Sache verbraucht worden, so kann der Sicherungseigentümer gern. § 816 bzw. § 812 BGB Ausgleich verlangen. Wird sein Eigentum gestört, so greift zu seinen Gunsten § 1004 BGB ein. Wird das Sicherungsgut durch einen Nichtberechtigten genutzt, kann der Sicherungseigentümer hingegen keine Nutzungsentschädigung verlangen, da ihm gerade das Nutzungsrecht in der Regel nicht zusteht.
Rechte des Sicherungseigentümers bei Insolvenz und Einzelzwangsvollstreckung:
Der Sicherungsnehmer ist Eigentümer der Sache. Im Insolvenzverfahren kann ein Dritter als Eigentümer einer Sache grundsätzlich Aussonderung gemäß § 47 InsO verlangen. Der Sicherungseigentümer hat jedoch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers kein Aussonderungsrecht. Er kann gemäß § 51 Nr. 1 InsO lediglich abgesonderte Befriedigung verlangen, da das Sicherungseigentum die Funktion eines besitzlosen Pfandrechts hat.
Die Rechte des Sicherungseigentümers in der Einzelzwangsvollstreckung sind umstritten.
Teilweise wird angenommen, der Sicherungsnehmer könne lediglich abgesonderte Befriedigung gemäß § 805 ZPO verlangen. Ein Recht zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO stehe ihm nicht zu. Das Sicherungseigentum sei im Grunde ein besitzloses Pfandrecht. Da es im Insolvenz-verfahren nicht zur Aussonderung berechtige, sei auch in der Einzelzwangsvollstreckung die Drittwiderspruchsklage nicht der richtige Rechtsbehelf. Die Rechte des Sicherungseigentümers seien durch § 805 ZPO ausreichend geschützt.
Nach h. M. kann der Sicherungsnehmer sein Eigentum im Wege der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO geltend machen. Der Sicherungsnehmer ist ohne Einschränkung Eigentümer der Sache, daher
müssen ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren auch die Rechte eines Eigentümers zustehen. Die besondere Behandlung des Sicherungseigentums in der Insolvenz beruht darauf, dass dem Sicherungseigentümer nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Aussonderung und ein Anspruch auf Befriedigung aus der Masse wegen seiner gesamten Forderung zustehen soll. Diese Situation besteht in der Einzelzwangsvollstreckung nicht.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsnehmers steht dem Sicherungsgeber ein Aussonderungsrecht aus § 47 InsO zu, obwohl er nicht Eigentümer ist. Der Anspruch auf Aussonderung besteht Zug um Zug gegen Tilgung der gesicherten Forderung. Im Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Sicherungsgeber bis zum Eintritt der Verwertungsreife das Recht zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, da bis zu diesem Zeitpunkt das Sicherungseigentum nur ein Treuhandvermögen darstellt. Das Recht aus § 771 ZPO besteht nicht mehr, wenn der Sicherungsnehmer mit Eintritt der Verwertungsreife zur Veräußerung der Sache befugt ist.

Die S. ist die wirtschaftlich wichtigste Form des eigennützigen Treuhandeigentums (s. dort über die rechtliche Behandlung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz). Zur Sicherung einer Forderung ist die Bestellung eines Pfandrechts oftmals nicht möglich, da dieses die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache auf den Gläubiger voraussetzt (§ 1205 BGB), der Schuldner aber den Besitz an den Sicherungsmitteln - z. B. Auto, Maschinen in einer Fabrik - zur Fortführung seines Betriebs benötigt. Die Praxis hat daher seit langem die S. anerkannt. Sie ist eine Eigentumsübertragung mit der Abrede, die zur Sicherung übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten; rechtlich erfordert sie Einigung (Sicherungsvertrag) und - anstelle der Übergabe der Sache - Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstituts (§ 930 BGB), wobei zunehmend die S. selbst als derartiges Besitzmittlungsverhältnis anerkannt wird. Das Besitzkonstitut kann auch schon vor Besitzerlangung durch den Schuldner vereinbart werden (sog. antezipiertes Besitzkonstitut).

Die S. muss ernstlich gewollt (sonst, z. B. zur Schädigung anderer Gläubiger, als Scheingeschäft ungültig), die zu übereignenden Gegenstände müssen hinreichend bestimmt sein (z. B. bei S. eines Warenlagers räumliche Trennung erforderlich). Bei S. von Gegenständen, die noch nicht im Eigentum des Sicherungsgebers stehen, ist, da ein gutgläubiger Erwerb durch den Sicherungsnehmer mangels Besitzerlangung nicht möglich ist (vgl. § 933 BGB), i. d. R. anzunehmen, dass das Anwartschaftsrecht übertragen werden sollte. Die S., die nicht unbedenklich ist, weil sie über die wahren Vermögensverhältnisse täuscht und das im Sachenrecht geltende Publizitätsprinzip durchlöchert, findet ihre Grenze insbes. im Verbot der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB; s. dort auch zum Verbot der Übersicherung), die namentlich anzunehmen ist, wenn dem Schuldner hierdurch die wirtschaftliche Selbständigkeit völlig genommen wird (sog. Knebelungsvertrag) oder wenn andererseits hierdurch die übrigen Gläubiger irregeführt werden sollen (sog. Gläubigergefährdung, Kredittäuschung); im letzteren Fall kann auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB) bestehen.




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