SicherheitswachtIn Bayern unterstützt nach dem S.G. v. 28. 4. 1997 (GVBl. 88) m. Änd. eine S. in ihrer Dienstzeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Straßenkriminalität. Die Angehörigen der S. sind ehrenamtlich tätig und werden von der zuständigen Polizeidirektion bestellt. Sie müssen volljährig und zuverlässig sein. Die Befugnisse der S. erstrecken sich nur auf Platzverweisung, Identitätsfeststellung und die Übermittlung der erhobenen Daten (polizeiliche Maßnahmen). Die Angehörigen der S. sind nicht bewaffnet. Vergleichbare Versuche gibt es auch in anderen Ländern.
Weitere Begriffe : Gewährleistungspflicht | Nebenverrichtungen | Dissenting vote |
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