Dienstzeit1) Einhaltung der D. ist für Beamte durch Dienstverordnungen vorgeschrieben (gilt i. d. R. nicht für Richter); 2) D. ist für Beamte z. B. von Bedeutung für Festsetzung des Besoldungsdienstalters, Höhe der Ruhestandsbezüge, Beförderung, Ernennung zum Beamten od. Richter auf Lebenszeit.
Weitere Begriffe : Fremdgeschäftsführungswille | Ortsgerichte | Schiedsabrede |
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