Sittenwidrige Schädigung wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 826 BGB). a. unerlaubte Handlung.
Weitere Begriffe : Kläger | Zusatzschilder | Ausgleichung |
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