Sittenwidrige Rechtsgeschäfte solche Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstossen; Gruppen unsittlicher R.: a) R. sind auf die Bewirkung oder Förderung eines unsittlichen Verhaltens oder Erfolges gerichtet (z. B. Eheversprechen von Verheirateten) ; b) R. sollen eine Verbindlichkeit begründen, obwohl nach den Regeln des Anstandes das Rechtsgeschäft nur aufgrund eines freien Entschlusses erfolgen darf (z.B. Zusage des Religionswechsels); c) R., die mit einem sittlichen Gegenvorteil verknüpft sind (z. B. Hoheitsakt wird von Geldleistung abhängig gemacht); d) R., durch die eine Leistung mit unverhältnismässigen Gegenvorteilen verknüpft werden (z.B. Wucher); e) sonstige Fälle: z.B. übermässige Bindung eines Vertragspartners (Knebelungsverträ- ge). Rechtsfolgen: das s.R. ist nichtig (Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften); das aus einem unsittlichen Rechtsgeschäft Geleistete kann als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden; der Geschädigte hat einen Anspruch auf Schadenersatz.
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