Sitzblockadenals Ausübung der Demonstrationsfreiheit sind grundrechtlich geschützt, sofern die Teilnehmer sich gewaltfrei, also friedlich verhalten (Art. 8). Dabei ist zwischen dem strafrechtlichen und dem engeren verfassungsrechtlichen Gewaltbegriff zu unterscheiden. Demgemäss gilt eine rein passive Sitzblockade im allgemeinen als friedliche Versammlung im Sinne des GG.
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