Sklaverei

1) Menschenraub; 2) Sklaverei ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen verboten; internat. Übereinkommen v. 25.9.1926 (1.4.1927) mit Zusatzabk. dient der Bekämpfung u. Abschaffung der S. Nach dem G v. 28.7.1895 ist jede Mitwirkung mit hohen Freiheitsstrafen bedroht. S. wird ohne Rücksicht auf Tatort u. Staatsangehörigkeit des Täters verfolgt (vgl. § 4 StGB). Vgl. auch Art. 4 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte.




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