Sommerzeit
Im Arbeitsrecht :
Infolge der Zeitverschiebung kann es zu verkürzten und verlängerten Schichten kommen. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Arbeitsvergütung entspr. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (vgl. AP 38 zu § 615 BGB = DB 86, 1780).
ist die seit 1973 auf Vorschlag Frankreichs in Europa zwecks (nicht erreichter) Energieeinsparung für die Sommermonate eingeführte, die Tageszeit (von März bis September/Oktober) um eine Stunde vorstellende Zeit. Lit.: Bouillon, H., Mikro- und Makroanalyse der Auswirkungen der Sommerzeit, 1983
Zeitgesetz.
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