Sonderverwahrung

die Verwahrung von Wertpapieren unter äusserlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers und gesondert von den Beständen des Verwahrers und Dritter. Die S. ist die regelmässige Verwahrungsart nach dem Depotgesetz, § 2. Depotgeschäft. Siehe auch: Sammelverwahrung.

Depotgeschäft.




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