Sammelverwahrung

(Sammeldepot). Nach dem Depotgesetz darf der Verwahrer, wenn er dazu ermächtigt ist, Wertpapiere gleicher Art ungetrennt von eigenen oder solchen Dritter in Sammelverwahrung nehmen, Depotgeschäft. Die bisherigen Eigentümer der Papiere erlangen Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) am gesamten Sammelbestand. Bei der Rückforderung kann der einzelne Hinterleger die von ihm hinterlegten, individuellen Papiere nicht wieder verlangen, vielmehr hat er nur Anspruch auf Herausgabe von irgendwelchen Papieren gleicher Art, §§ 5 ff. DepotG.




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