SonnenstudioAls S. bezeichnet man Unternehmen, die Anlagen (Sonnenbänke), die nichtionisierende (künstlich ultraviolette) Strahlen zu kosmetischen Zwecken aussenden, außerhalb der Heil- und Zahnkunde betreiben. Dies ist nur zulässig, wenn dabei die Bestimmungen des G zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen eingehalten werden (G v. 29. 7. 2009, BGBl. I 2433). Die Benutzung solcher Anlagen in S. darf Minderjährigen nicht gestattet werden (§ 4). S. Sonnenscheinrichtlinie.
Weitere Begriffe : Überholende Kausalität | Schwarzhörer | Geodatenzugangsgesetz |
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