Minderjährige

Anfänger, Aufsichtspflicht, Fahrerlaubnis, Erteilung.

Im Arbeitsrecht:

sind solche Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB). Sie bedürfen zur Eingebung eines Arbeitsvertrages der Zustimmung ihres gesetzl. Vertreters, da ihnen der Vertrag nicht nur rechtl. Vorteil bringt (§ 107 BGB). Fehlt es hieran, so entsteht ein -+ faktisches Arbeitsverhältnis. Eine Zustimmung zum Vertragsschluss ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der gesetzl. Vertreter den Mj. ermächtigt hat, in Dienst o. Arbeit zu treten. Die Ermächtigung kann konkludent erteilt u. widerrufen werden; die Erteilung ist aber nicht darin zu sehen, dass sich die Eltern gegenüber dem Mj. nicht durchsetzen können (AP 6 zu § 113 BGB). Im Erteilungsfall ist der Mj. für die Eingehung o. Aufhebung eines Dienst- o. Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art (z. B. als Hausgehilfin, Arbeiter, Angestellter, nicht dagegen als Auszubildender) o. der Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt geschäftsfähig (§ 1 i., BGB), d. h., er kann wie ein Vollj. kündigen, gekündigt werden u. die Arbeitsvergütung in Empfang nehmen. Nach richtiger Ansicht kann er auch einer Koalition beitreten, da er nur so die Arbeitsbedingungen hinreichend bestimmen kann. Wettbewerbsverbote mit minderjährigen Handlungsgehilfen sind nichtig, auch wenn die gesetzlichen Vertreter dem Abschluss zustimmen (§ 74a HGB). Bei Erteilung einer Ermächtigung werden sie jedoch insoweit geschäftsfähig (AP 1 zu § 90a HGB). Die Ermächtigung kann jederzeit eingeschränkt o. zurückgenommen werden. Die Ermächtigung deckt nicht den Abschluss solcher Verträge, zu deren Eingehung auch der gesetzl. Vertreter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf (§§ 113 I2, 1643, 1821, 1822 BGB). Ist der gesetzl. Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von diesem verweigert wird, auf Antrag des Mj. durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Ist der Mj. nicht ermächtigt, in Dienst o. Arbeit zu treten, so muss eine Kündigung von u. gegenüber dem gesetzl. Vertreter ausgesprochen werden; indes braucht insoweit eine schriftl. K. nicht an den gesetzl. Vertreter adressiert werden. Zweckmässig wird
an den Mj. gesetzl. vertreten durch adressiert. Bei Adressie-
rung an den M. kann nicht mit dem Zugang an ihn angenommen werden, dass sie auch dem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist. Ist ein Mj. zum Jugend- u. Auszubildendenvertreter gewählt worden, so ist er für deren Belange prozessfähig.




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