Sozialadäquanzist die gesellschaftliche Üblichkeit und Anerkanntheit. Ein Verhalten ist dann sozialadäquat, wenn es sich völlig im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung bewegt. Nach umstrittener Ansicht schließt die S. die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens aus. Lit.: Sommer, T., Die Bedeutung der Sozialadäquanz bei der rechtlichen Bewertung, 1986
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