Sozialwidrigkeit der Kündigung
Kündigung steht nicht im Einklang mit Anforderungen an eine wirksame Kündigung. Nach § 1 Abs. 1 KSchG führt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung zu ihrer Rechtsunwirksamkeit.
— Liegt kein Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung vor, so ist die sog. relative Sozialwidrigkeit gegeben.
— Die sog. absolute Sozialwidrigkeit nach §1 Abs. 2 S. 2 KSchG ist gegeben, wenn der Betriebsrat der Kündigung wirksam widersprochen hat.
— Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Klagefrist des §4 KSchG die Kündigungsschutz-klage wegen der Sozialwidrigkeit der Kündigung, so wird die Sozialwidrigkeit geheilt und die Kündigung gilt nach §7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, wenn sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer (2 a).
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