Klagefrist
, Arbeitsrecht: In § 4 S.1 KSchG wird eine Klagefrist von drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage angeordnet. Diese Frist dient einer schnellen und endgültigen Herbeiführung von Rechtsklarheit darüber, ob die Kündigung wirksam ist. Dies kann nur durch eine Entscheidung in der Sache erfolgen. Aus diesem Grund hat die Frist des § 4 KSchG keine prozessualen Wirkungen, sondern ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung beim Kündigungsempfänger.
Die Klagefrist des § 4 KSchG muss eingehalten werden, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung geltend gemacht werden soll.
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG muss auch die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden. In Kleinbetrieben sind nach § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG eine Reihe von Vorschriften des ersten Abschnitts des KSchG nicht anwendbar. Dies betrifft aber nicht die Klagefrist des § 4 KSchG, die nunmehr auch in Kleinbetrieben zu beachten ist.
Zweifelhaft ist nur, ob die Klagefrist des § 4 KSchG auch eingehalten werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 KSchG kann während der ersten sechs Monate nicht die fehlende soziale Rechtfertigung einer Kündigung zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG bezieht sich aber nur auf das Erfordernis der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen. Hätte der Gesetzgeber während der Wartezeit das gesamte KSchG für nicht anwendbar erklären wollen, so hätte er dies nicht in § 1 Abs. 1 KSchG, sondern in § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG geregelt. Daher bezieht sich die Wartezeit nur auf die soziale Rechtfertigung. Auch in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses muss die Klagefrist daher eingehalten werden.
Bei Versäumung der Klagefrist kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage
stellen, § 5 Abs. 1 KSchG. Mit diesem Antrag ist die Klage zu verbinden, § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG.
Verwaltungsprozessrecht: Frist, innerhalb derer eine Klage zu erheben ist.
Für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt grundsätzlich die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO. Danach ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt (§ 68 Abs. 1 S.2 VwGO), so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Monatsfrist gilt allerdings nur, wenn dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, § 58 Abs. 1 VwGO. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so kann die Klage grds. innerhalb eines Jahres seit Zustellung bzw. Bekanntgabe erhoben werden, § 58 Abs. 2 VwGO.
Ist der Bescheid dem Betroffenen überhaupt nicht bekannt gegeben bzw. zugestellt worden, gilt weder die Monatsfrist nach § 74 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, da beide eine amtliche Bekanntgabe voraussetzen. Wird dem Bauherrn z. B. auf seinen Widerspruch hin die ursprünglich versagte Baugenehmigung erteilt, wird der Widerspruchsbescheid üblicherweise nicht dem Nachbarn zugestellt. Für diesen eröffnet sich dann eine grds. fristungebundene Klagemöglichkeit. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus dem Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB analog, (Klage-)Verwirkung). So ist z. B. im Baurecht bei der Nachbarklage anerkannt, dass Verwirkung nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwG() grundsätzlich ein Jahr, nachdem der Nachbar das Bauvorhaben für sich als potenziell belastend erkannt hat, eintritt.
Grds. keine Klagefrist ist vorgesehen bei Leistungsund Feststellungsklagen, entsprechendes gilt für die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Fortsetzungsfeststellungsklage). Auch hier ergibt sich eine Einschränkung nur im Fall der Verwirkung.
Klageerhebung; s. a. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer (2 b). Bei Arrest (1) und einstweiliger Verfügung kann das Gericht eine Frist zur Klageerhebung anordnen (§ 926 ZPO).
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