Spielautomaten mechanisch betriebene technische Vorrichtungen, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten. Die gewerbsmässige Aufstellung von Sp. bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Diese wird nur erteilt, wenn die Sp. behördlich zugelassen sind und der Gewerbetreibende die nötige persönliche Zuverlässigkeit besitzt, § 33d GewO a. Spielhallen.
Weitere Begriffe : unechte Vor-GmbH | Fahren ohne Fahrerlaubnis, ohne Führerschein | Feststellungsprozess |
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