Spielwarensind Bedarfsgegenstände i. S. des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, dem i. W. die gesundheitlichen Anforderungen zu entnehmen sind. Hinsichtlich der Anforderungen an technische Sicherheit gelten für S. die Vorschriften über Verbraucherprodukte nach dem GPSG. Die Vorschriften der RL 2009/48/EG v. 18. 6. 2009 (ABl. L 170/1) ü. die Sicherheit v. Spielzeug sind bis zum 20. 1. 2011 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
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