Verbraucherprodukte
1.
V. sind gemäß Geräte- und ProduktsicherheitsG (GPSG) v. 6. 1. 2004 (BGBl. I 2) m. Änd. Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benützt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (§ 2 III GPSG). Als V. gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Das GPSG ist an die Stelle des GerätesicherheitsG und des ProduktsicherheitsG (s. überwachungsbedürftige Anlagen) getreten, die beide aufgehoben wurden. Spezialregelungen gelten für Arzneimittel und Medizinprodukte, für Gentechnik, Bauprodukte, Lebensmittel, energiebetriebene Produkte und Bedarfsgegenstände.
2.
V. und technische Arbeitsmittel bilden zusammen Produkte i. S. d. GPSG (§ 2 I), deren Inverkehrbringen und Kennzeichnen das G regelt. Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden (§ 4 I, II). Beim Inverkehrbringen von V. ist ferner sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, um die Gefahren des V. richtig beurteilen zu können (§ 5 I).
3.
Zurzeit gibt es 12 VOen zum GPSG, die für bestimmte Produkte die Sicherheitsanforderungen festlegen, so für Spielzeug, Druckgeräte, Maschinen, Sportboote u. a. m.). Liegen Hersteller oder Importeur eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten V. eine Gefahr ausgeht, so haben sie unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren (§ 5 II). Das GPSG schützt ferner die Verwendung der CE-Kennzeichnung, die sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein muss. Nach § 6 ist es verboten, ein unzulässigerweise mit der CE-Kennzeichnung versehenes Produkt in den Verkehr zu bringen.
Verstöße gegen das GPSG werden gem. §§ 19, 20 mit Bußgeldern von bis zu 30 000 EUR, Straftaten mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe geahndet.
4.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben das Inverkehrbringen von Produkten usw. zu überwachen (z. B. ZuständigkeitsVO BW v. 3. 1. 2005, GVBl. 86, m. Änd.). Sie können bei Gefahr das Inverkehrbringen eines Produktes verbieten, seinen Rückruf anordnen oder andere geeignete Maßnahmen treffen (§ 8 GPSG). Bei ausländischen Produkten haben sie hierbei die Bestimmungen der VO (EG) 764/2008 v. 9. 7. 2008 zur Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (ABl. L 218/21), zu berücksichtigen. Die VO gilt nicht für Lebens- und Futtermittel. Zivilrechtlich folgen aus einem Verstoß gegen das GPSG Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Wettbewerbers (unlauterer Wettbewerb) sowie im Rahmen einer vertraglichen Beziehung Ansprüche aus Gewährleistung und Produkthaftung. S. a. Verbraucherschutzrecht, Stiftung Warentest.
Vorheriger Fachbegriff: Verbraucherkreditgesetz | Nächster Fachbegriff: Verbraucherrecht