Spikes
Reifen, Winterreifen.
Unter Spikes versteht man Reifen, deren Lauffläche mit Metall- oder ähnlichen Stiften versehen sind. Durch die Stahlstifte wird die Gleitsicherheit und die Bremsmöglichkeit bei Glatteis auf der Fahrbahn erhöht. Andererseits kann durch sie die Straßendecke beschädigt werden. Da nach § 36 Absatz 1 Satz 2 StVZO Reifen keine Unebenheiten haben dürfen, die eine feste Fahrbahn beschädigen können, sind Spikes grundsätzlich verboten und dürfen nur benutzt werden, wenn dies - wie geschehen durch Ausnahmeverordnung erlaubt ist (Verordnungen vom 8. November 1972 und 13. März 1973). Spikes sind nur zwischen dem 15. November und dem 2. April erlaubt, ausnahmsweise bis 15. April dann, wenn innerhalb der Bundesrepublik vor dem 15. März eine Reise angetreten wurde (nachzuweisen durch Hotelanmeldung oder- rechnung; wegen Auslandsreisen siehe unten).
Die Erlaubnis ist an bestimmte Fahrzeugarten gebunden. Spikes sind nur gestattet an Pkw sowie an solchen anderen Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 t beträgt. Bei Verwendung von Spikes darf höchstens eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten werden. An der Rückseite des Fahrzeugs muß deutlich lesbar ein kreisrundes weißes Geschwindigkeitsschild mit einem Durchmesser von 150 mm angebracht sein, das in schwarzer Farbe die Aufschrift 100 trägt. Es ist zu entfernen, abzudecken oder deutlich sichtbar zu durchkreuzen, wenn die Spikesreifen nicht mehr montiert sind. Wenn Spikes verwendet werden, müssen alle Reifen damit ausgestattet sein, andernfalls drohen erhebliche Gefahren. Auf schnee- und eisfreier Straße ist der Bremsweg größer als bei der Ausrüstung mit Normalreifen (bis zu 25°/o, vereinzelt bis zu 50% Verlängerung), was unbedingt berücksichtigt werden muß.
In anderen europäischen Ländern gelten u. a. folgende Beschränkungen für die Benutzung von Spikes (jeweils erlaubte Benutzungszeit und erlaubte Höchstgeschwindigkeit - nach ADAC mit Änderung für die Schweiz seit 15. November 1972 - früher 100 km/-):
Soweit im Ausland Spikes länger als in der BRD erlaubt sind, dürfen sie auf der Hin- und Rückfahrt über den 2. April hinaus aufgezogen sein, längstens jedoch bis zum 30. April (Nachweis der Auslandsreise durch Hotelanmeldungen oder -rechnungen).
Bereifung.
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