Splittingtarif Einkommensteuertarif für zusammen veranlagte Ehegatten (§§ 26, 26 b EStG). Durch Halbierung des gemeinsam zu versteuernden Ehegatteneinkommens und gleichzeitige Verdoppelung des sich danach ergebenden Steuerbetrages wird die Progression gemildert, die sich bei Anwendung des Grundtarifs auf das jeweilige Ehegatteneinkommen ergeben würde (§ 32 a Abs. 5 EStG). Der Splittingtarif gilt darüber hinaus als Gnadensplitting unter den Voraussetzungen des § 32 a Abs. 6 EStG (z. B. für verwitwete
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