Splittingtarif

Einkommensteuertarif für zusammen veranlagte Ehegatten (§§ 26, 26 b EStG). Durch Halbierung des gemeinsam zu versteuernden Ehegatteneinkommens und gleichzeitige Verdoppelung des sich danach ergebenden Steuerbetrages wird die Progression gemildert, die sich bei Anwendung des Grundtarifs auf das jeweilige Ehegatteneinkommen ergeben würde (§ 32 a Abs. 5 EStG). Der Splittingtarif gilt darüber hinaus als Gnadensplitting unter den Voraussetzungen des § 32 a Abs. 6 EStG (z. B. für verwitwete
,C1
Steuerpflichtige im Folgejahr auf den Tod des Ehegatten).




Vorheriger Fachbegriff: Splittingtabelle | Nächster Fachbegriff: Splittingverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen