Sport und Spiel auf StraßenSie sind auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und den Radwegen grundsätzlich verboten, soweit nicht eine Sport- oder Spielart durch ein Zusatzzeichen zugelassen ist. Wird dadurch Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen, muss der Verkehrsteilnehmer sich mit Vorsicht und Rücksicht auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegen und Fz. das Überholen ermöglichen (§ 31 StVO). Rodelschlitten. Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel, z. B. Skateboards, sind keine Fz. i. S. der StVO. Für den Verkehr mit ihnen gelten die Vorschriften für den Verkehr der Fußgänger entsprechend (§ 24 StVO). S. a. Wintersport.
Weitere Begriffe : Unfallhelfer | vertretbar | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
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