SprengstoffeFeste oder flüssige Stoffe, bei denen die Gefahr einer Explosion besteht, wenn sie erwärmt werden oder einen Schlag oder Stoß erhalten. Ihr Verkauf oder ihre Verwendung dürfen nach dem Sprengstoffgesetz nur nach einer allgemeinen behördlichen Zulassung erfolgen. Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf oder Transport von Sprengstoffen befassen, bedürfen hierzu einer behördlichen Erlaubnis, die von der persönlichen Zuverlässigkeit und der Fachkunde des Bewerbers abhängt. Über die jeweils vorhandene Menge von Sprengstoffen und ihren Verbleib muß genau Buch geführt werden. Anlagen, in denen Sprengstoffe hergestellt, aufbewahrt oder transportiert werden, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Wer eine Explosion von Sprengstoffen herbeiführt, kann mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bestraft werden; bereits die Vorbereitung ist strafbar (§§311, 311b StGB).
Weitere Begriffe : Genrecht | Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe | Transposition |
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