Sprengstoffgesetzgilt für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffe, Zündmittel u. pyrotechnischen Gegenstände u. grundsätzlich auch für Sprengzubehör. Es ist anzuwenden beim Umgang u. Verkehr in allen wirtschaftl. Unternehmen, in der Land- u. Forstwirtschaft, sowie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, bei der Beförderung, bei der Einfuhr u. dem sonstigen Verbringen der explosionsgefährl. Stoffe in den Bereich der BRD u. West-Berlin; im übrigen ist das Sprengstoffrecht der Länder massgeblich. Explosionsgefährl. Stoffe u. Sprengzubehör dürfen nur vertrieben, anderen überlassen od. verwendet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Wer gewerbsmässig mit solchen Stoffen umgeht, bedarf einer besonderen Erlaubnis. Verantwortlich für den Umgang mit explosionsgefährl. Stoffen ist der Erlaubnisinhaber bzw. die von ihm zur Aufsicht bestellte Person (§ 16ff.); die im Betrieb beschäftigten verantwortlichen Personen müssen fachkundig sein(§§ 8,16,18,27). Zuwiderhandlungen gegen das SprengstoffG sind teils Vergehen (§ 30: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, Geldstrafe), teils Ordnungswidrigkeiten (§ 32). Gegenstände, die zu Straftaten od. Ordnungswidrigkeiten verwendet wurden, können eingezogen werden (§ 34).
Weitere Begriffe : Bereinigtes Nettoeinkommen | Beschäftigungsanspruch, allgemeiner | Erbquote |
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