Sprungregress

liegt vor, wenn beim Wechselregress einer oder mehrere der vorgehenden Wechselverpflichtungen übersprungen werden (Art. 47 IV WechselG). Dabei verliert der Wechselinhaber nicht die Ansprüche gegen die übersprungenen Wechselverpflichteten, sofern der zuerst in Anspruch genommene nicht zahlt. Entsprechendes gilt beim Scheck (Art. 44 IV ScheckG).




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