squeeze-out

(freeze-out): Hinausdrängen von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmen enthält das AktG in den §§ 327 a —327 f eine Regelung für den Ausschluss von Minderheitsaktionären. Danach kann die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs (Hauptaktionär), dem mindestens Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Gesamtkapitals gehören, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) an den Hauptaktionär beschließen.

Aktiengesellschaft (4 a. E.), Spruchverfahrensgesetz.




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